Welche Eckdaten benötigen wir für die Bewertung Ihres Hauses

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Welche Unterlagen werden eigentlich benötigt, wenn wir von Hochdrei Immobilien eine Immobilienbewertung Ihres Hauses in Ingelheim, Bingen, Mainz oder Umgebung vornehmen sollen? Diese Frage wird uns sehr häufig gestellt.

Oftmals suchen die Interessenten schon alle Ordner und Unterlagen zum Haus raus, aber das ist gar nicht notwendig. Denn wir als Immobilienmakler benötigen für die Bewertung eines Ein-, Zwei- oder Dreifamilienhauses lediglich folgende Informationen:

  1. Die Grundstückgröße
  2. Das Baujahr
  3. Die Wohnfläche

Alles weitere klären wir bei einem Besichtigungstermin vor Ort. Hier schauen wir uns das komplette Haus an und machen uns allerhand Notizen u.a. zu Modernisierungs-, Renovierungs- oder Sanierungsmaßnahmen, die innerhalb der letzten 20 bis 30 Jahre am Haus durchgeführt wurden.

Anhand der Fliesen im Badezimmer können wir z.B. schon einordnen, wann in etwa das Bad das letzte Mal saniert wurde.  Ein Blick in den Elektroverteilerkasten gibt Aufschluss darüber, ob die Absicherung auf dem neuesten Stand ist, oder ob hier evtl. noch Drehsicherungen verbaut sind.

Wie bereits erwähnt sind dies jedoch alles Informationen, die wir bei Ihnen vor Ort in Erfahrung bringen. Von Ihnen benötigen wir vorab lediglich die drei oben genannten Eckdaten zu Grundstücksgröße, Baujahr und Wohnfläche. Wenn Sie sich bei diesen Angaben unsicher sind, legen Sie gerne für den Besichtigungstermin Ihre Unterlagen zum Haus bereit. Darin finden wir in der Regel alle benötigten Infos.

Wenn auch Sie einfach mal unverbindlich und kostenfrei eine Bewertung Ihrer Immobilie in Ingelheim, Bingen, Mainz und Umgebung vornehmen lassen möchten, kommen Sie gerne auf uns zu!

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Haus geerbt? Katastrophe abwenden und Grundbuch prüfen!

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Wie Sie herausfinden können, ob die geerbte Immobilie noch mit Schulden belastet ist, und warum das für Sie essenziell wichtig ist, wenn es z.B. um den Verkauf der Immobilie geht, klären wir in diesem Beitrag.

Wir hatten einmal den Fall, dass ein Erbe ein Haus über uns verkaufen wollte. Wir hatten für dieses Haus bereits einen Käufer, der bereit war, 270.000 Euro hierfür zu bezahlen. (Aus heutiger Sicht muss man über diesen Preis sehr schmunzeln.) Nun hatte der Erblasser jedoch kurz vor seinem Tod noch eine Grundschuld aufgenommen, um ein älteres Darlehen abzulösen. Ganz offensichtlich ist er damals schlecht beraten worden. Die Grundschuld war mit 280.000 Euro eingetragen und hat noch in Höhe von 260.000 Euro valutiert.

Der Verkäufer muss die Grundschuld beim Verkauf ablösen, denn der Käufer übernimmt die Immobilie immer lastenfrei – es sei denn, es ist explizit vereinbart worden, dass er das Darlehen des Verkäufers übernimmt. In diesem Fall war dies jedoch nicht so, denn die Bestellung der Grundschuld lag schon einige Jahre zurück und damals hatte man noch ganz andere Zinssätze. Somit musste die Grundschuld noch gelöscht werden.

260.000 Euro waren noch offen, und wir hatten mit einem Kaufinteressenten einen Preis von 270.000 Euro verhandelt – eine Differenz von 10.000 Euro. Jedoch kam noch die Vorfälligkeitsentschädigung hinzu, denn das Darlehen wurde vorzeitig abgelöst und somit waren es ca. 13.000 Euro, die noch offen waren. Das bedeutet, dass der Verkäufer aus Eigenmitteln noch knapp 3.000 Euro mit einbringen musste, damit er das Haus überhaupt verkaufen konnte.

Die Prüfung des Grundbuchs ist also ein Punkt, um den Sie sich frühzeitig kümmern sollten, wenn Sie eine Immobilie erben. In diesem Fall sollte der erste Weg zum Grundbuchamt führen, denn im Grundbuch unter Abteilung 3 Hypotheken Grundschulden und Rentenschulden sind die Grundschulden eingetragen.

Angenommen in einem Grundbuchauszug einer Immobilie steht beispielsweise noch eine Brief Grundschuld von 8.500 Euro. Dies bedeutet jedoch nicht, dass noch 8.500 Euro an Schulden auf der Immobilie lasten, denn in der Regel lassen Eigentümer ihre Grundschuld nicht löschen, wenn das Darlehen komplett getilgt wird. Die Grundschuld bleibt im Grundbuch bestehen, was den Vorteil hat, dass falls Sie wieder Kapital benötigen, Sie die Möglichkeit haben, zumindest die bereitstehende Grundschuld im Grundbuch in Höhe von 8.500 Euro ohne weiteres wieder aufzufüllen. So müssen Sie bei Bedarf nicht wieder eine neue Grundschuld eintragen lassen, was ja auch immer mit Kosten verbunden ist.

Beim Verkauf der Immobilie, die der neue Eigentümer ja immer lastenfrei übernimmt, werden bestehende Belastungen im Grundbuch, also die Grundschulden, gelöscht.

Ist in einem Grundbuchauszug einer geerbten Immobilie noch eine Grundschuld in Höhe von 300.000 € aufgeführt, sollten Sie als Erbe zunächst einmal bei der entsprechenden Bank nachfragen, inwieweit das Darlehen hinter der Grundschuld überhaupt noch valutiert, das heißt wie viele Schulden in der Tat noch vorhanden sind. Gehen wir davon aus, dass das Darlehen aktuell noch mit 50.000 Euro valutiert. Sie möchten die Immobilie aber nun mit 450.000 Euro verkaufen. Dann erhalten Sie vom Käufer 450.000 Euro, von denen jedoch 50.000 Euro an die Bank gehen, um die Grundschuld abzulösen und zu löschen. Auf Ihrem Konto landen die übrigen 400.000 Euro.

Zusammengefasst: Sie müssen als Verkäufer einer geerbten Immobilie also zunächst prüfen, wie hoch die Grundschuld ist, wie viele Schulden tatsächlich noch zu tilgen sind und ob der Kaufpreis, den Sie für die Immobilie angesetzt haben, ausreicht, um die Grundschuld zu löschen bzw. das Darlehen dahinter abzulösen – ohne das Sie selbst drauflegen müssen.

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Das Vorkaufsrecht des Mieters

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Hat ein Mieter immer ein Vorkaufsrecht, wenn die Wohnung, in der er wohnt, verkauft werden soll? Ein Thema, das fast jeden Mieter beschäftigt, denn in der Regel gehen sowohl der Verkäufer bzw. Vermieter als auch der Mieter davon aus, dass der Vermieter, möchte er die Wohnung verkaufen, diese zunächst dem Mieter anbieten muss.

Dies trifft jedoch nicht in jedem Fall zu, denn der Mieter hat nicht automatisch ein Vorkaufsrecht. Ein Verkäufer muss die Wohnung also nicht zunächst dem Mieter anbieten, bevor er sie auf dem freien Markt zum Verkauf stellt.

Natürlich ist es äußerst ehrenwert, wenn Sie als Verkäufer einer vermieteten Eigentumswohnung erst einmal auf den oder die Mieter zugehen und fragen, ob Interesse am Kauf der Wohnung zu den von Ihnen festgelegten Konditionen besteht. Vielleicht hat der Mieter Sie bereits angesprochen, da er sich in der Wohnung sehr wohl fühlt und diese beim Verkauf gerne übernehmen möchte.

Diese Vorgehensweise macht es uns als Makler natürlich auch immer ein bisschen einfacher in der darauffolgenden Kommunikation mit dem Mieter. Es gibt jedoch auch den Fall, dass der Verkäufer nicht möchte, dass der oder die Mieter erfahren, dass die Wohnung verkauft werden soll. Dies kann die Situation bei der Abwicklung sowie der Durchführung der Besichtigungstermine leider etwas verkomplizieren. Daher ist es immer von Vorteil, wenn man gegenüber den Mietern mit offenen Karten spielt und kommuniziert, was man genau vorhat.

Wir hatten allerdings auch schon die Situation, dass Verkäufer und Mieter zerstritten waren. In diesem Fall gehen wir als dritte, außenstehende Person auf den Mieter zu und informieren ihn über die Verkaufsabsichten. Da wir als Makler prinzipiell nichts mit den Streitigkeiten zwischen Verkäufer und Mieter zu tun haben und an einem guten Verhältnis zum Mieter interessiert sind, hat auch die Abwicklung, wie z.B. die Durchführung von Besichtigungen, immer reibungslos funktioniert.

Zurück zum eigentlichen Thema, dem Vorkaufsrecht.

Mal angenommen, Sie als Vermieter haben vor 20 Jahren eine Eigentumswohnung in einem Mehrfamilienhaus und einer Wohnungseigentümer-Gemeinschaft mit 6-30 anderen Eigentümern gekauft. Wenn Sie die Wohnung nun verkaufen möchten, hat der Mieter kein Vorkaufsrecht.

Er hat nur dann ein Vorkaufsrecht, wenn Sie beispielsweise Eigentümer eines Mehrfamilienhauses mit 6 Wohneinheiten sind und nun eine dieser Wohnung verkaufen möchten. In diesem Fall müssen Sie das Mehrfamilienhaus mit 6 Wohneinheiten erst einmal in 6 einzelne Wohnungen aufteilen.

Sie erstellen also eine Teilungserklärung und somit werden aus diesem einen Mehrfamilienhaus-Grundbuch sechs Eigentumswohnungen bzw. sechs Wohnungs-Grundbücher. Erst dann können Sie eine der Wohnungen verkaufen.

Hat zum Zeitpunkt der Aufteilung schon ein Mieter in der Wohnung gewohnt, dann hat dieser Mieter grundsätzlich ein Vorkaufsrecht. Dies läuft dann folgendermaßen ab: Sie müssen auf den Mieter zugehen und ihn informieren. Was definitiv nicht funktionieren wird, ist, sich den Verzicht vorab einzuholen.

Wenn ein anderer Kaufinteressent die Wohnung kaufen möchte und einen Notarvertrag unterschreibt, wird dieser Vertrag zunächst an den Mieter geschickt. Dann hat auch der Mieter die Möglichkeit zu den im Vertrag stehenden Konditionen, also zu dem verhandelten Kaufpreis zwischen Käufer und Verkäufer, innerhalb einer bestimmten Frist in den Vertrag einzutreten. Dies bedeutet, er macht von seinem Vorkaufsrecht Gebrauch.

Viele Vermieter oder Eigentümer haben die Befürchtung, dass der Mieter zu günstigeren oder anderen Konditionen kaufen darf als dritte Interessenten. Dies ist allerdings nicht der Fall! Wenn der Mieter Ihren Preis nicht akzeptiert, Sie aber einen anderen Käufer finden, der diesen Preis bereit ist zu zahlen, dann können Sie die Wohnung auch zu diesem Preis verkaufen. Sie können dann damit rechnen, dass der Mieter auf sein Vorkaufsrecht verzichtet.

Nun ist es allerdings so, dass der Mieter, auch wenn er zuvor abgelehnt hat, auch noch während der Kaufvertrags-Abwicklung die Möglichkeit hat, sich noch einmal umzuentscheiden. So kann er, wenn er den Kaufvertrag vom Notar erhalten hat und aufgefordert wird, entweder auf sein Vorkaufsrecht zu verzichten oder dieses auszuüben, doch vom Vorkaufsrecht Gebrauch machen und die Wohnung zu den im Vertrag genannten Konditionen kaufen. In diesem Fall hat der andere Interessent leider Pech gehabt.

Nochmals zusammengefasst: Der Mieter hat kein Vorkaufsrecht, wenn Sie eine Eigentumswohnung besitzen, die vermietet ist, und die Sie verkaufen möchten.

Wenn Sie jedoch eine von mehreren Wohneinheiten eines Mehrfamilienhauses, welches Sie besitzen, verkaufen möchten (wie im Beispiel oben erklärt), und Sie eine Teilung vornehmen, dann hat jeder Mieter, der zum Zeitpunkt der Teilung in der Wohnung gewohnt hat, ein Vorkaufsrecht.

Falls auch Sie aktuell ein Haus oder eine Wohnung in Ingelheim, Bingen, Mainz oder Umgebung verkaufen möchten, rufen Sie uns gerne an. Wir stehen Ihnen für ein unverbindliches Beratungsgespräch und eine kostenlose Immobilienbewertung selbstverständlich gerne jederzeit zur Verfügung. Melden Sie sich dafür bei uns im Büro unter 06132-7149383. Wir kommen bei Ihnen vorbei, schauen uns die Immobilie an, erstellen eine Marktwertermittlung zu dem möglichen Verkaufspreis Ihres Hauses und Sie entscheiden dann, ob Sie bereit sind, zu diesem Preis und auch mit uns zu verkaufen oder nicht.

Wir freuen uns auf Ihren Anruf!

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Das Märchen vom Wunschpreis beim Hausverkauf!

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Warum Sie als Verkäufer nicht Ihren persönlichen Wunschpreis für Ihre Immobilie erzielen werden, hat oftmals nichts damit zu tun, dass es nicht eventuell einen Käufer gibt, der bereit ist, den gewünschten Preis für Ihr Haus zu bezahlen.

Wenn Sie Ihr Haus, aufgrund von persönlichen Veränderungen verkaufen möchten, geht es im ersten Schritt darum zu überlegen, was Ihr Haus eigentlich Wert ist. Der erste und auch logischste Ansatz ist natürlich, auf verschiedensten Online-Portale das aktuelle Angebot zu recherchieren und mit der eigenen Immobilie zu vergleichen. Bedenken Sie jedoch, dass die dort angegebenen Preise immer Angebotspreise sind. Das bedeutet, dass die Vergleichsimmobilie nicht auch zu diesem verkauft wird oder wurde – es wird lediglich aktuell zu diesem Preis angeboten und es ist nicht ersichtlich, ob der Verkäufer letztendlich auch den Betrag, den er gerne hätte, erhält.

Der Verkauf einer Immobilie ist für Privatpersonen außerdem oftmals mit Emotionen verbunden: Sie und Ihre Familie haben einige Jahre in dem Haus gewohnt und es schätzen gelernt. Sie kennen die Vor- und Nachteile ganz besonders gut und höchstwahrscheinlich überwiegen für Sie die Vorteile – sonst hätten Sie sich dieses Haus damals nicht angeschafft. Aus diesem Grund bewerten Sie Ihre eigene Immobilie natürlich auch unter persönlichen und emotionalen Gesichtspunkten.

Jedoch: So wie Ihnen das Haus aktuell gefällt und so wie Sie es die letzten Jahre bewohnt haben, muss es nicht zwangsläufig auch einem neuen Kaufinteressenten zusagen. Vielleicht gefällt einem Käufer, wie wunderbar das Haus gepflegt wurde, möchte jedoch noch in komplett neue Bodenbeläge, Fenster und eine neue Isolation des Daches investieren.

Der Knackpunkt hierbei ist: Sie finden, dass für Ihr wunderschönes Haus in Toplage ein Preis von z.B. 700.000 Euro angemessen ist und gehen damit an den Markt. Nun erhalten Sie auch relativ schnell Anfragen von Interessenten, die gerade angefangen haben, sich nach einer Immobilie umzuschauen, und zum anderen auch von Leuten, die vielleicht schon länger suchen und auf den ersten Blick der Meinung sind, dass das angeboten Haus zu diesem Preis für sie passen könnte.

Im nächsten Schritt vereinbaren Sie Besichtigungstermine, zeigen den Interessenten Ihr Haus und schließlich ist auch ein Interessent dabei, der prinzipiell bereit ist den Preis für Ihr Haus zu bezahlen.

Jetzt wird es ernst und Sie starten den Prozess: Der Interessent reicht die Unterlagen bei seiner Bank für die Finanzierung, die in der Regel für den Kauf eines Hauses benötigt wird, ein.

Sicherlich kommt es immer mal wieder vor, dass Interessenten aus ihrem Barvermögen Häuser kaufen können, da sie vielleicht mit einem Aktiendepot in den letzten 20 Jahren ganz gut gelaufen sind. Der überwiegende Teil der Interessenten jedoch nutzt für den Kauf einer Immobilie die Finanzierung über eine Bank.

Die Bank macht folgendes: Sie prüft das Objekt intern auch selbst noch einmal. Das heißt, sie beauftragt einen Gutachter, sich die Immobilie genauer anzuschauen und zu schätzen. Und genau hier kann es zu Schwierigkeiten kommen:

Angenommen der Gutachter kommt zu dem Entschluss, dass zwar alles wunderbar ist, aber stellt eine Bewertung über 400.000 Euro aus.

Die Bank wird nun von den 400.000 Euro einen Sicherheitsabschlag abziehen, da sie im schlimmsten Fall damit rechnen muss, dass der Käufer seinen Ratenzahlungen für den Kredit nicht nachkommen kann und sie das Haus in der Zweitverwertung zwangsversteigern muss. Den Schaden, der hierbei entsteht, möchte die Bank natürlich möglichst klein halten.

Die Bank ermittelt also den sogenannten Beleihungswert, der bei 70-80 Prozent des geschätzten Werts liegt. In unserem Rechenbeispiel wären das im besten Fall 80 Prozent von 400.000 Euro, das heißt 320.000 Euro Beleihungswert.

Gleichen wir dies nun nochmal mit Ihrer ursprünglichen Preisvorstellung von 700.000 Euro ab:

Der Kunde war bereit, den von Ihnen angesetzten Kaufpreis zu zahlen.

Inwiefern die Bank bereit ist, auch ein höheres Risiko in der Finanzierung einzugehen, hängt natürlich auch von der individuellen Bonität des Kunden und dessen Möglichkeit, weitere Sicherheiten in die Finanzierung einzubringen, ab. Allerdings kann man davon ausgehen, dass sie nicht sehr weit über den von ihrem Gutachter ermittelten Wert gehen wird.

Und somit scheitert das Thema „Wunschpreis“ in den meisten Fällen an der Finanzierung.

Damit Ihnen dieser Fehler, nämlich die falsche Einschätzung des Wertes Ihrer Immobilie, nicht passiert, empfehlen wir Ihnen, sich von einem lokalen Experten, der in der Vergangenheit auch schon einige Häuser in Ihrer Umgebung verkauft hat, beraten zu lassen. Ein Immobilienberater vor Ort ist in der Lage, Ihre Immobilie erfolgreich zu einem marktgerechten Verkaufspreis zu veräußern, ohne dass es im Nachhinein zu Problemen bei der Abwicklung kommt.

An dieser Stelle möchten wir uns als Experte für die Region Ingelheim, Bingen, Mainz und Umgebung vorstellen.

Falls Sie aktuell ein Haus in Ingelheim, Bingen, Mainz oder Umgebung verkaufen möchten, rufen Sie uns gerne an. Wir stehen Ihnen für ein unverbindliches Beratungsgespräch und eine kostenlose Immobilienbewertung selbstverständlich gerne jederzeit zur Verfügung. Melden Sie sich dafür bei uns im Büro unter 06132-7149383. Wir kommen bei Ihnen vorbei, schauen uns die Immobilie an, erstellen eine Marktwertermittlung zu dem möglichen Verkaufspreis Ihres Hauses und Sie entscheiden dann, ob Sie bereit sind, zu diesem Preis und auch mit uns zu verkaufen oder nicht.

Wir freuen uns auf Ihren Anruf!

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Die Sonderumlage bei Eigentumswohnungen – Böse Überraschung in einer Wohnungseigentümergemeinschaft

Wer eine Wohnung in einem Mehrfamilienhaus kaufen möchte, sollte sich vor dem Verkauf auch über das Thema Sonderumlagen informieren. 

Was genau sind Sonderumlagen? 

Sonderumlagen dienen im Wohnungseigentum der Deckung außergewöhnlicher und unerwarteter Finanzierungslücken. Diese können beispielsweise wegen Wohngeldausfall oder einer Modernisierungs- oder Sanierungsmaßnahme entstehen.

Neben dem Wohngeld zahlt jeder Wohnungseigentümer gemäß § 16 II WEG, nach Beschluss auch die Sonderumlage in Höhe der auf Ihn entfallenden Miteigentumsanteile anteilig der Gesamtsumme.

Genauere Regelungen finden sich im jeweiligen Eigentümerbeschluss. 

Zu ermittelnde Kriterien 

Dringlichkeit, Art und voraussichtliche Kosten der Maßnahme, Höhe der verfügbaren Instandhaltungsrücklage und die finanziellen Möglichkeiten der Wohnungseigentümer sind vor der Beschlussfassung über die Sonderumlage einzubeziehen. 

Inhalt des Sonderumlagebeschlusses 

Die Sonderumlage als Ergänzung des Wirtschaftsplans des Kalenderjahres unterliegt den Anforderungen des § 28 WEG.

In dieser Norm sind die formalen und inhaltlichen Kriterien geregelt, die ein Beschluss über Sonderumlagen erfüllen muss.

Die Höhe einer Sonderumlage bemisst sich am geschätzten Finanzbedarf der Immobilien. Die Wohnungseigentümergemeinschaft hat bei der Festsetzung der Summe einen großen Ermessensspielraum. 

Einfache Mehrheit genügt zur Beschlussfassung 

Wenn eine Instandsetzungsmaßnahme mit der Sonderumlage verbunden ist, kann diese mit einfacher Mehrheit beschlossen werden. So will es § 21 III WEG.

Gleiches gilt auch für modernisierende Instandsetzungsmaßnahmen. Modernisierungsmaßnahmen hingegen erfordern eine doppelt qualifizierte Mehrheit. Bauliche Veränderungen dürfen nur einstimmig beschlossen werden. 

Fälligkeit 

Auch die Fälligkeit der Sonderumlage sollte per Beschluss festgelegt werden. Wenn eine Reparatur der Immobilie erforderlich ist, kann unterstellt werden, dass die Sonderumlage sofort fällig ist. Sonst wird sie Sonderumlage mit Aufruf des Verwalters fällig.

In Notfällen kann die Sonderumlage allein durch den Verwalter abgerufen werden. Dazu kann dieser einen Vorschuss verlangen. 

Bestimmung der Zahlungsmodalitäten 

Die Eigentümergemeinschaft kann Ratenzahlung beschließen. Die genaue Ausgestaltung kann nach dem Finanzbedarf, der Eilbedürftigkeit und den Bedingungen des Handwerkers erfolgen. Auch kann ein Ansparen der Sonderumlage beschlossen werden. Boni können gewährt werden, wenn Eigentümer den Bedarf in einer einzigen Zahlung entrichten. 

Zahlungsverzug 

Zahlt ein Eigentümer einer Wohnung seinen Anteil nicht, können Pfändungsmaßnahmen eingeleitet werden. Denkbar ist etwa eine Zwangssicherungshypothek im Grundbuch, eine Zwangsverwaltung (bei vermietetem Wohneigentum) und letztlich kann auch der zwangsweise Verkauf der Immobilie erfolgen.

Zudem kann auch das Wohnungseigentum entzogen werden (§ 18 WEG). Will der Gläubiger eine Wohnung in dem Haus verkaufen, ist die Forderung der Eigentümergemeinschaft gegenüber Grundpfandgläubigern vorrangig. Doch zunächst müssen die Kosten des Verfahrens bedient werden.

Die Vorrangstellung der Eigentümergemeinschaft beschränkt sich nur auf 5 % des Verkaufswertes und bezieht sich nur auf Forderungen der letzten zwei Kalenderjahre vor dem Versteigerungsverfahren. 

Nichtige Beschlüsse können neu gefasst werden 

Bei Zweifeln an der Wirksamkeit des Beschlusses über die Sonderumlage können die Wohnungseigentümer einen Zweitbeschluss erlassen.

So entschied es der Bundesgerichtshof in einem Urteil von 2014 (BGH, Urteil vom 04.04.2014, Az. V ZR 168/13). Somit kann auch nachträglich eine Rechtsgrundlage für Sonderumlagen geschaffen werden. 

Bei einem Zweitbeschluss muss jedoch darauf geachtet werden, dass die Mängel, die zur Unwirksamkeit des Erstbeschlusses führten, ausgeräumt wurden.

Wenn Sie aktuell überlegen sollten eine Immobilie in Ingelheim, Mainz, Bingen und Umgebung zu verkaufen und sich sicher sein möchten, dass der Vertrag rechtswirksam und professionell abgewickelt wird, dann sind wir der richtige Ansprechpartner.

Rufen Sie uns unter 06132 – 714 93 83 an und vereinbaren Sie Ihren persönlichen und kostenfreien Beratungstermin!

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Realteilung bei Grundstücken – Was bedeutet das?

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Was genau versteht man eigentlich unter einer „Realteilung“? Eine häufig gestellte Frage, wenn es z.B. um Doppelhaushälften oder Reihenhäuser geht.

Es gibt zwei Arten von Grundstücken: Zum einen gibt es die real geteilten Grundstücke mit einer Flurnummer. Dann gibt es aber auch Grundstücke, die nach BEG geteilt sind. Dies ist dann von Bedeutung, wenn z.B. Doppelhaushälften oder Reihenhäuser gebaut bzw. verkauft werden. Hier kann es nämlich vorkommen, dass nicht jedes Reihenhaus seine eigene Parzelle hat.

Nachprüfen lässt sich dies kostenlos in sogenannten GEO-Portalen. Hier sind die Lagepläne von so gut wie allen Grundstücken in ganz Deutschland hinterlegt. Für Rheinland-Pfalz können Sie unter portalbogen.rlp.de nachschauen. Einfach die Adresse eingeben, und dann bekommen Sie anzeigt, ob es sich um ein Grundstück mit z.B. drei Reihenhäusern handelt, oder aber um drei separate Grundstücke. Hier können Sie also relativ einfach nachvollziehen, ob das Grundstück nach BEG geteilt ist, und Sie einen Miteigentumsanteil am Gesamtgrundstück haben, oder ob es real geteilt ist und Ihnen somit die Parzelle gehört.

Dies gilt natürlich auch für Doppelhaushälften: Angenommen auf einem Grundstück mit einer Größe von 600 qm stehen zwei Doppelhaushälften. Dann hätte im Prinzip jede der beiden Seiten einen fiktiven Anteil von 300 qm.

Jedoch bedeutet dies nicht, dass das Grundstück, welches Sie letztendlich nutzen, auch 300 qm groß ist. Üblicherweise lassen Bauherren, die eine große Reihenhausanlage bauen, das Grundstück bewusst nicht real, sondern nach BEG teilen, da andernfalls unter Umständen weniger Fläche zum Bebauen des Hauses zur Verfügung steht. Denn jedes Grundstück hat ein Baufenster, innerhalb dem gebaut werden darf. Wenn jedoch das Grundstück geteilt und somit kleiner wird, bietet es eventuell nicht mehr dieselben Bebauungsmöglichkeiten hinsichtlich Größe und Form, wie bei einem ganzen Grundstück.

Die Teilung eines Grundstücks nach BEG hat in der Regel keine Nachteile. Üblicherweise gibt es einen Zugangsweg oder eine Einfahrt, die sich alle teilen. Stehen auf einem solchen Grundstück beispielsweise 8 Häuser mit einer Einfahrt, die alle gemeinsam nutzen, hat jeder Besitzer ein Achtel Miteigentumsanteil an dieser Einfahrt. Ist nun z.B. das Pflaster defekt und muss erneuert werden, übernehmen alle acht Reihenhaus-Besitzer anteilig die Kosten.

Wenn Sie herausfinden möchten, ob das Reihenhaus oder Doppelhaushälfte, das Sie bewohnen ein, nach BEG geteiltes oder real geteilt ist, hilft ein Blick ins Grundbuch oder auf die eingangs erwähnte Website portalbogen.rlp.de.

Wir hoffen, wir konnten Ihnen in diesem Beitrag den Unterschied der beiden Grundstücksarten näher bringen.

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