Die Grunderwerbssteuer richtig berechnen und sparen!

Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von YouTube. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.

Mehr Informationen

Wie können Sie ganz einfach die Grunderwerbssteuer für Ihren Immobilienkauf berechnen?

Das Thema Grunderwerbssteuer erscheint für viele Menschen wie ein Buch mit sieben Siegeln, dabei ist es lediglich ein einfacher Dreisatz. Vorweg der Hinweis: Die Grunderwerbssteuer unterscheidet sich von Bundesland zu Bundesland. In Rheinland-Pfalz beträgt sie aktuell 5 % des Kaufpreises.

In diesem Beitrag erläutern wir Ihnen, wie sich die Grunderwerbssteuer genau berechnet und welche Möglichkeiten es gibt, diese zu minimieren.

Wir bleiben bei unserem Beispiel in Rheinland-Pfalz. Hier beträgt die Grunderwerbsteuer 5 % vom Kaufpreis, wie es im Kaufvertrag beurkundet wurde. In unserem Beispiel gehen wir davon aus, dass das Haus 400.000 Euro kostet. Somit ergibt sich eine Grunderwerbssteuer von 20.000 Euro (5 % von 400.000 Euro).

Nun kommen wir zu einem kleinen Trick, wie Sie die Grunderwerbssteuer ein bisschen reduzieren können. Sie können vom Verkäufer Gegenstände innerhalb des Hauses übernehmen, z.B. weil er es nicht schafft, sich um die Entrümpelung zu kümmern oder vielleicht handelt es sich auch um hochwertige oder neuwertige Einrichtungsgegenstände, wie z.B. Schränke, Betten, Küchen etc. Das sind alles Dinge, die Sie innerhalb des Kaufvertrages vom Verkäufer übernehmen können.

Nun haben Sie die Möglichkeit für diese Dinge einen Wert anzugeben. Der Wert darf natürlich nicht übertrieben sein.

Wenn Sie eine Eigentumswohnung für 100.000 Euro kaufen, dann ist es relativ unwahrscheinlich, dass da eine Einbauküche für 40.000 Euro verbaut ist. So etwas sollten Sie auf jeden Fall unterlassen, denn im Zweifel prüft das Finanzamt dies nach und wenn festgestellt wird, dass dieser Wert nicht vorhanden ist, werden komplett alle mitverkauften Gegenstände aus dem Kaufvertrag gestrichen – nicht nur die 40.000 Euro für die Einbauküche. Daher sollten Sie hier auf jeden Fall realistische Werte angeben.

Prinzipiell kann man sagen, dass Sie alle Gegenstände angeben können, die, wenn Sie die Immobilie umdrehen und schütteln, nicht herausfallen würden. Eine Einbauküche ist zwar fest verbaut, würde aber auch mit rausfallen, weil die Schrauben das nicht aushalten würden.

Wir haben auch schon erlebt, dass Mikrowellen oder Kaffeevollautomaten mitverkauft wurden. Auch Rasenmäher und Gartengeräte sind bei uns schon innerhalb des Kaufvertrages vom neuen Käufer übernommen worden.

Gehen wir mal davon aus, Sie kaufen eine Immobilie und der Verkäufer lässt einen Tisch mit sechs Stühlen, eine Einbauküche, eine Mikrowelle, ein Rasenmäher, Badezimmerschränke und einen Kaffeevollautomaten in dem Haus stehen. Dann ist es Ihre Aufgabe all diese Gegenstände mit einem Wert zu beziffern und diesen an das Notariat, das den Kaufvertragsentwurf erstellt, weiterzuleiten. Nehmen wir an, Sie kommen mit Ihren gekauften Gegenständen auf eine Gesamtsumme von 20.000 Euro.

Ein wichtiger Punkt wäre noch: Es ändert sich nichts am Immobilienkaufpreis – dieser bleibt bei 400.000 Euro. Es ist lediglich die Berechnungsgrundlage für die Grunderwerbssteuer betroffen. Die 20.000 Euro werden hierfür vom Kaufpreis in Höhe von 400.000 Euro abgezogen, sodass sich die Grundlage für die Berechnung der Grunderwerbssteuer auf 380.000 Euro verringert. Bei einem Grunderwerbssteuersatz von 5 % macht dies dann 19.000 Euro Grunderwerbssteuer. Somit haben Sie 1.000 Euro gespart.

Wenn man überlegt, wie viele auch kleinere Rechnungen beim Hauskauf noch auf Sie zukommen werden, sollten Sie diese Option auf jeden Fall in Anspruch nehmen.

Bis vor kurzem war es auch möglich, beim Kauf einer Eigentumswohnung, die Instandhaltungsrücklagen, die zu Ihrer Wohnung bereits angespart wurden, im Kaufvertrag mit anzugeben. Auch diese wurden bei der Berechnung der Grunderwerbssteuer vom Kaufpreis abgezogen. Leider hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass diese Regelung nicht mehr funktioniert.

So bleibt zur Zeit nur die Möglichkeit, mitverkaufte bewegliche Gegenstände im Kaufvertrag anzugeben.

Ich hoffe, wir konnten Ihnen in diesem Beitrag die Berechnung der Grunderwerbssteuer sowie die Möglichkeiten zur Minimierung verständlich näher bringen.

Falls Ihnen der Beitrag gefallen hat, freuen wir uns über einen Daumen hoch auf Youtube. Falls Sie Freunde oder Bekannte habe, für die das Thema interessant sein könnte, teilen Sie gerne das Video.

Mehr Expertentipps zum Thema Hauskauf

Die Gesamtkosten beim Hauskauf im Kreis Mainz-Bingen

Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von YouTube. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.

Mehr Informationen

Wie hoch sind eigentlich die Gesamt-Investitionskosten beim Kauf eines Hauses oder einer Wohnung? Dies zeige ich Ihnen anhand eines Rechenbeispiels für den Verkauf einer Immobilie in Rheinland-Pfalz, speziell für den Kreis Mainz-Bingen.
Dieser Hinweis ist wichtig, da die Grunderwerbssteuer von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich ist. In Rheinland-Pfalz beträgt die Grunderwerbssteuer 5 %. In Hessen beispielsweise beträgt sie 6 % und in Bayern liegt Sie bei nur 3,5 %. Sie sehen, die Höhe variiert je Bundesland deutlich.

In unserem Beispiel nehmen wir die 5 % Grunderwerbssteuer, die für Rheinland-Pfalz gelten. Wir gehen von einem Immobilien-Kaufpreis von 400.000 € aus. Schauen wir uns im nächsten Schritt an, welche Positionen auf der Rechnung hinzukommen.

Zunächst haben wir die Rechnung des Notars für die Beurkundung sowie Notar- und Gerichtskosten. Diese betragen 1,5 – 2 % vom notariell beurkundeten Kaufpreis. Somit wären wir in unserem Beispiel bei 6.000 – 8.000 Euro (1,5 – 2 % von 400.000 Euro).

Wie berechnen sich die Notar- und Gerichtskosten genau?
Ein Notar rechnet nach Gebührenordnung ab. Die Kosten für den Kaufvertrag belaufen sich auf 1,5 %. Falls noch eine Grundschuld-Bestellung hinzukommt, würden noch einmal 0,5 % Reisekosten veranschlagt werden, sodass wir bei insgesamt 2 % liegen.

Der nächste Kostenpunkt ist die Maklerprovision. Ein Makler hat prinzipiell das Recht nach Beurkundung des Kaufvertrags seine Rechnung zu stellen, denn damit ist die Nachweis- und Vermittlungstätigkeit seinerseits erst einmal erledigt. Zu einem späteren Zeitpunkt kommt natürlich noch die Übergabe hinzu. Bei Hochdrei Immobilien gehört dies selbstverständlich zum Service dazu. Genauso stehen wir auch jederzeit, wenn Sie Fragen haben, als Ansprechpartner zur Verfügung und haken regelmäßig nach, wie der aktuelle Stand der Dinge ist. So können wir sowohl den Verkäufer wie den Käufer immer auf dem Laufenden halten und eventuell auch schon direkt einen zeitlichen Rahmen abstecken.

Die Maklerprovision fällt natürlich auch nur an, wenn Sie über einen Immobilienmakler kaufen. Sie beträgt in der Regel 3,57 % vom Kaufpreis. In unserem Beispiel kommen wir hier bei 3,57 % von 400.000 Euro auf 14.280 Euro Maklerprovision. Dies ist dann die zweite Rechnung, die Sie erhalten. Bei Hochdrei Immobilien senden wir die Rechnung in der Regel 1-2 Wochen nach der Beurkundung raus.

Nun kommen wir zur Grunderwerbssteuer, die wie eingangs erwähnt in Rheinland-Pfalz 5 % des Kaufpreises beträgt. Beinhaltet der Preis jedoch noch Gegenstände, die mitverkauft und im Kaufvertrag mitbeurkundet wurden, wird dieser Betrag vom Kaufpreis abgezogen. Der neue Betrag dient dann als Berechnungsgrundlage für die Grunderwerbssteuer.

Angenommen Sie haben noch Möbel für 10.000 Euro mitgekauft, dann beträgt die Grundlage für die Berechnung der Grunderwerbssteuer nicht 400.000 Euro sondern 390.000 Euro. Der Einfachheit halber gehen wir in unserem Beispiel davon aus, dass keine Gegenstände mitverkauft wurden und auch keine solchen im Kaufvertrag stehen.
Das bedeutet die Grunderwerbssteuer beträgt 20.000 Euro (5 % von 400.000 Euro).

Rechnen wir nun Notar- und Gerichtskosten, die Maklerprovision, Grunderwerbssteuer und den Kaufpreis zusammen, kommen wir auf eine Gesamtsummer von 442.280 Euro. Das sind die Gesamtkosten für den Kauf des Hauses – plus gegebenenfalls noch Kosten für Renovierung, Modernisierung und Sanierung. Hierzu sollten Sie sich auf jeden Fall vor dem Hauskauf entsprechende Angebote von Handwerkern einholen, um später keine böse Überraschung zu erleben.

Wir hoffen, wir konnten Ihnen einen guten Überblick über die bei einem Hauskauf anfallenden Kosten geben. Liken oder teilen Sie das Video gerne mit Freunden oder Bekannten, die sich auch für das Thema interessieren.

Falls Sie auf der Suche nach einer Immobilie oder einem Grundstück im Kreis Mainz-Bingen sind, schicken Sie uns gerne eine Mail an info@hochdrei-immobilien.de. Selbstverständlich nehmen wir Sie gerne in unsere Interessentenkartei auf, sodass Sie alle neuen Angebote noch bevor diese auf den großen Portalen veröffentlicht werden, erhalten. Dies erhöht Ihre Chancen beim Immobilienkauf deutlich.

Mehr Expertentipps zum Thema Hauskauf

Was ist Nießbrauch? Rechte am Eigentum übertragen und trotzdem selbst bewohnen?

Der Nießbrauch ist als Nutzungsrecht das Recht zur Benutzung von fremdem Eigentum. Bei dem Wort Nießbrauch handelt es sich um eine Lehnübersetzung des lateinischen Wortes ususfructus, zu Deutsch Fruchtgenuss beziehungsweise Nutznießung.

Nach § 100 BGB, des Bürgerlichen Gesetzbuches „sind Nutzungen die Früchte einer Sache oder eines Rechts sowie diejenigen Vorteile, die ein Gebrauch der Sache oder des Rechts gewährt“. Eine weitverbreitete Form ist der Nießbrauch als das Recht zur Wohnraumnutzung. Damit ist nicht nur das Benutzen selbst, also das darin wohnen verbunden, sondern auch der sich aus der Nutzung ergebende Mehrwert.

Eigentumsübertragung mit Nießbrauch

Der typische Fall im Alltag ist die Eigentumsübertragung an der von mehreren Generationen bewohnten Immobilie. Die Eltern als Bauherren und bisherige Eigentümer übertragen schon frühzeitig das Eigentum an dem Mehrfamilienhaus auf ihre Kinder. Per Nießbrauch behalten sie das Recht dazu, eine Wohnetage bis an ihr Lebensende nutzen zu können. Das ist von allen Beteiligten so gewollt. Der Beschenkte, also die Nachgeneration, wird neuer Eigentümer der gesamten Immobilie. Der Schenkende hingegen behält das uneingeschränkte Verfügungsrecht als rechtliche Verfügungsgewalt über den vom Nießbrauch erfassten Wohnraum. Der originäre Umfang des Eigentums teilt sich auf in das sogenannte bloße Eigentum der Beschenkten sowie in das wirtschaftliche Eigentum des Nießbrauchers. Das hat rechtliche Auswirkungen dahingehend, dass der Nießbrauch notariell beurkundet und als Last in die Abteilung II des Grundbuches für die Immobilie eingetragen wird. Damit ist der Nießbrauch rechtlich ebenso abgesichert wie das Eigentum an der Immobilie selbst.

Nießbrauch deutlich weitergehender als Wohnrecht

Rechtsgrundlage für das Wohnrecht, auch Wohnungsrecht genannt, ist § 1093 BGB. Danach „kann als beschränkte persönliche Dienstbarkeit auch das Recht bestellt werden, ein Gebäude oder einen Teil eines Gebäudes unter Ausschluss des Eigentümers als Wohnung zu benutzen“. Wie das Wort Wohnrecht ausdrückt, ist damit ausschließlich das Recht zum Wohnen gemeint. Nießbrauch jedoch bedeutet mit dem Fruchtgenuss deutlich mehr. Der Nießbraucher kann den betreffenden Wohnraum selbst nutzen, ihn aber beispielsweise auch vermieten. Der Mieterlös steht ihm zu und ist eine Einnahme aus Vermietung und Verpachtung. Das kann beispielsweise dann eintreten, wenn der Nießbraucher gesundheitsbedingt dauerhaft im Altersheim lebt. Das zeitlich unbegrenzte Nießbrauchrecht bleibt erhalten, sodass der Nießbraucher über die weitere Nutzung entscheiden kann. Umgekehrt ist er nach wie vor für alle Nutzungspflichten verantwortlich. Ein Wohnrecht erübrigt sich in dem Moment, in dem der betreffende Wohnraum von dem Berechtigten nicht mehr bewohnt wird.

Nießbrauch als gern gesehene vorweggenommene Erbfolge

Mit der Eigentumsübertragung und dem gleichzeitigen Nießbrauch zugunsten der bisherigen Eigentümer werden steuerliche sowie wirtschaftliche Vorteile für die Nachgeneration bezweckt. Eine später möglicherweise fällig werdende Erbschaftssteuer ist mit der Eigentumsübertragung zu Lebzeiten hinfällig. Die Bonität der neuen Eigentümer einer wenig oder unbelasteten Immobilie steigt deutlich, sie sind auf Anhieb kreditwürdiger. Im familiären Innenverhältnis ändert sich nichts. Jedem bleibt das, was er hat. Bei noch bestehenden Lasten wie einem Immobiliendarlehen kann entschieden werden, ob diese Last auf den neuen Eigentümer übergeht oder beim Nießbraucher verbleibt. Gegenüber dem Kreditinstitut „haftet die Immobilie als Ganzes“. Hier wird nicht in Eigentümer und Nießbraucher getrennt.

Rechte & Pflichten im Nießbrauchvertrag regeln

In dem Nießbrauchvertrag lässt sich alles ganz individuell regeln, was nicht gegen geltendes Recht verstößt. Dazu gehören Rechte und Pflichten, Einschränkungen sowie Eventualitäten in Bezug auf den Nießbrauch. Der Begriff Nutzung oder Nutznießung ist deutlich weitergehender als die Benutzung. Der Nießbraucher kann mit der Nutznießung buchstäblich viel anfangen. Das muss jedoch nicht immer im Interesse des jeweiligen Immobilieneigentümers sein. Der kann mittlerweile von Kindern auf Enkel gewechselt haben, wohingegen der Nießbraucher immer noch dieselbe Person ist. Was einmal im Vertrag steht und im Grundbuch eingetragen ist, das kann nur einvernehmlich, das heißt mit Zustimmung von Eigentümer und Nießbraucher geändert werden.

Mehr Expertentipps zum Thema Hausverkauf

Der notarielle Kaufvertrag einer Wohnung oder eines Hauses: Was steht in dieser Urkunde?

In einem Immobilienkaufvertrag stehen alle wichtigen Details zum Kauf. Der Verkaufspreis ist nur eines davon. Daher ist die Ausgestaltung des Vertrags recht bedeutsam.

Ein guter Immobilienmakler spricht den Kaufvertragsentwurf bereits vor der Beurkundung mit Käufer und Verkäufer durch und erläutert beiden beteiligten Parteien die wichtigsten Punkte.

Bedeutung der Inhalte eines Kaufvertrags für die Immobilie

Der Kaufvertrag für die Immobilie ist die Basis für den Verkauf. Er schützt Verkäufer und Käufer vor Risiken. Sonstige Vereinbarungen außerhalb des Kaufvertrags haben keinen juristischen Bestand. Experten für solche Verträge sind Immobilienmakler. Eine Rechtsverbindung entsteht mit der Unterzeichnung des Vertrages der notariell beglaubigt werden muss. Solche Verträge sind oft sehr umfangreich, sie können 30 Seiten und mehr umfassen. Die Beurkundung durch einen erfahrenen Notar ist zwingend und in Deutschland gesetzlich vorgeschrieben. Hierbei entstehen Notarkosten und Kosten für den Eintrag ins Grundbuch.

Beurkundung des Kaufvertrags durch den Notar

Der Notar ist ein neutraler Mittler und organisiert den Eigentumsübergang, den er durch seine Beurkundung auch juristisch absichert. Die beiden Vertragsparteien erhalten zunächst vom Notar einen Vertragsentwurf zur Prüfung. Es lassen sich daher im Vorfeld Änderungen vereinbaren, wenn diese dem geltenden Rechtsrahmen entsprechen. Der Notar handelt für beide Parteien. Er liest beim Notartermin alle Vereinbarungen vor, eventuelle Unklarheiten lassen sich nun beseitigen. Die beiden Parteien sollten wissen, dass mit diesem Termin Gebühren entstehen, auch wenn der Kauf nicht zustande kommt. Bei einer Absage des Termins muss diejenige Partei, die abgesagt hat, die Kosten übernehmen. Es empfiehlt sich daher, den Notartermin erst nach Vorlage eines handfesten Kaufvertrags und bei wirklichem Interesse beider Seiten an der Transaktion zu vereinbaren.

Vertragsinhalte des Kaufvertrages

  • Namen und Anschriften beider Vertragsparteien
  • Anschrift und Lage der Immobilie
  • Grundbuchbezirk
  • Wohnungs- oder Grundbuchblatt-Nummer
  • Angaben zum Grundbesitzer
  • Nebengelass
  • Einrichtung und Ausstattung bei Übergabe
  • Grundschulden und Pfandrechte
  • Kaufpreis und Zahlungstermin
  • Art der Auszahlung (Notaranderkonto oder Direktzahlung) 
  • Datum des wirtschaftlichen Übergangs und der Übergabe der Immobilie
  • Gewährleistungsregelungen wie ein Rücktrittrecht bei verstecken Mängeln
  • Verzugszinsenregelung
  • Zusatzvereinbarungen wie Renovierungen

Kaufvertrag als Standardvertrag

Der Vertrag ist zwar oft recht umfangreich und natürlich sehr bedeutsam für den Käufer und den Verkäufer, aber er entspricht geltenden Standards und rechtlichen Grundsätzen. Beauftragte Immobilienmakler kümmern sich um die Vorlage so eines Vertrages und senden sie den Parteien und dem Notar zur Einsicht und Überprüfung zu. Beachtenswerte Besonderheiten sind beispielsweise der Verkauf einer Einbauküche, überlassenes Inventar oder ein Renovierungsbedarf, der den Preis senkt.

Zusätzliche oder abweichend Inhalte beim Kaufvertrag für eine Wohnung

Beim Kauf einer Eigentumswohnung wird der Erwerber Mitglied der Eigentümergemeinschaft. Er erhält einen Eigentumsanteil am Gemeinschaftseigentum, das beispielsweise den Garten und Bereiche des Kellers und Dachbodens umfasst. Diese Besonderheiten müssen in den Kaufvertrag. Viele Dinge ähneln denen im Kaufvertrag für ein Haus, so die Größe und die Lage der Wohnung. Statt der Bezeichnung des Grundstücks gibt es eine Wohnungsnummer, besondere und abweichende Vereinbarungen betreffen:

  • Sondereigentum: Keller, Dachboden, Garage, Stellplätze
  • Nutzungsrechte für das Gemeinschaftseigentum
  • Sondernutzungsrechte für Rasenflächen, Abstell- oder Parkplätze
  • Gemeinschaftsordnung wie die Kostenregelungen für Instandsetzungen, Wasser- und Stromgebühren
  • Rücklagen für den Miteigentumsanteil (dient Instandhaltungen, Renovierungen und Investitionen)
  • Anzahlung für eine im Bau befindliche Immobilie

Als Ihre Experten für den Verkauf von Wohnimmobilien kümmern wir uns innerhalb der Vermarktung Ihrer Wohnung oder Ihres Hauses im Kreis Mainz-Bingen und Umgebung natürlich auch um die Erstellung eines rechtssicheren Immobilienkaufvertrages bei einem vertrauensvollen und engagierten Notariat.

Rufen Sie uns gerne an und vereinbaren Sie ihren individuellen Beratungstermin: 06132 – 714 93 83

Mehr Expertentipps zum Thema Hausverkauf

Wie ist der Ablauf beim Kauf eines Hauses?

Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von YouTube. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.

Mehr Informationen

Vor kurzem wurde ich von einem Bekannten gefragt, wie eigentlich der komplette Ablauf beim Kauf eines Hauses aussieht. Dies möchte ich Ihnen heute im Detail erläutern.

Wir fangen ganz von vorne an: Sie erfahren, dass jemand ein Haus verkaufen möchte, welches Sie prinzipiell interessiert und vereinbaren daraufhin einen Besichtigungstermin. Dieser dient in erster Linie dazu, sich das Objekt in Ruhe anzusehen, und zu schauen, ob es Ihren Vorstellungen entspricht. Während Sie auch noch einmal ein paar Nächte drüber schlafen und sich überlegen, ob es definitiv für Sie in Frage kommt, sende ich Ihnen alle Unterlagen zum Objekt zu. Diese umfassen die Unterlagen aus der Bauakte, die Pläne, Ansichten, Schnitte, Flächenberechnungen, Grundrisse, den Grundbuchauszug und das Verzeichnis – alle Unterlagen also, die auch für die Beantragung einer Finanzierung bei der Bank erforderlich sind.

Nachdem Sie sich die Unterlagen in Ruhe angeschaut haben, den Besichtigungstermin nochmal haben Revue passieren lassen und – was natürlich auch dazugehört, sich mit Familie und Freunden ausgetauscht haben – kommt es zu einem zweiten Besichtigungstermin.
Hier können gerne auch weitere Personen, wie z.B. Familienmitglieder, Freunde oder Handwerker, die die Interessenten bei der Entscheidungsfindung unterstützen können, teilnehmen. Oftmals ist bereits absehbar, dass gewisse Modernisierungs- oder Sanierungsarbeiten notwendig sind. So ist eine frühzeitige Kosteneinschätzung seitens eines Handwerkers sinnvoll, sodass auch die Finanzierung entsprechend darauf ausgelegt werden kann.

Wenn Sie sich nach dem zweiten Besichtigungstermin für den Kauf des Hauses entscheiden, ist der nächste Schritt, die Klärung der Finanzierung. Diese kann über Ihre Hausbank oder auch über einen freien Finanzierungsvermittler erfolgen. Durch den Vergleich verschiedener Angebote, können Sie prüfen, wo Sie die besten Konditionen erhalten und dementsprechend eine Entscheidung treffen. Hierfür leiten Sie einfach alle Unterlagen, die Sie vom Makler erhalten haben, an die Bank weiter. Wenn Sie sich unsicher sind, welche Unterlagen genau benötigt werden, können Sie bei Ihrer Bank oder dem Finanzierungsberater eine Auflistung anfordern.

Liegt die Finanzierungsbestätigung vor, kann diese an den Makler übermittelt werden, der mit dem Kunden eine Reservierungsfrist Vereinbarung erstellt. Alle weiteren Besichtigungstermine werden dann ausgesetzt. Für die Vorbereitung des Kaufvertragsentwurfs werden die hierfür notwendigen Unterlagen an den Notar übermittelt. Nach ein paar Tagen liegt der Entwurf für den Kaufvertrag vor.

Diesen übermitteln wir dann sowohl an den Verkäufer wie auch an den Käufer. Beide sollten sich ruhig ein paar Tage Zeit nehmen, diesen gründlich durchlesen und sich eventuell aufkommende Fragen notieren. Um auf den Notartermin optimal vorbereitet zu sein, gehen wir bei der sogenannten Kaufvertragsentwurfsbesprechung nochmal einzeln mit dem Verkäufer und dem Käufer den Entwurf im Detail durch und klären noch offene Fragen.

Sollten sich für Sie beim Notartermin dennoch weitere Fragen ergeben, unterbrechen Sie den Notar beim Verlesen des Vertrags direkt an der betreffenden Stelle. Es ist sehr wichtig, dass Sie auf Nummer Sicher gehen und alles verstehen, was Sie unterschreiben.

Optimalerweise haben Sie für den Notartermin auch schon die Grundschuld-Unterlagen von Ihrer Bank erhalten und diese schon ein paar Tage zuvor übermittelt. Dies hat den Vorteil, dass Sie für die Bestellung der Grundschuld keinen separaten Termin beim Notar vereinbaren müssen.

Nun heißt es erst einmal warten. Denn nun gehen etwa vier bis sechs Wochen ins Land bis die Fälligkeitsvoraussetzungen erfüllt sind. Sobald alle Fälligkeitsvoraussetzungen erfüllt sind, erhalten Sie diese Information per Brief vom Notar.

Falls noch eine Grundschuld bei einer Bank eingetragen ist, die abgelöst werden soll, da Sie das Objekt lastenfrei übernehmen möchten, ist auch noch eine Überweisung des Betrages an die Bank fällig. Der Restbetrag geht auf das Konto des Verkäufers. Der einfachste Weg ist es, das Schreiben des Notars, in dem dies alles aufgeführt ist, an die finanzierende Bank zu übermitteln, die dann die Überweisungen für Sie vornimmt.

Nun muss der Verkäufer dem Notar bestätigen, dass er den vollständigen Kaufpreis von Ihnen erhalten hat. Parallel gibt der Verkäufer auch uns, der Maklerfirma, Bescheid, dass das Geld da ist. Denn nun können wir im nächsten Schritt die sogenannte Übergabe organisieren.

Bei der Übergabe treffen wir uns noch einmal am Objekt, lesen die Zählerstände ab, unterschreiben alle das Übergabeprotokoll und Sie erhalten die Schlüssel. Nun ist das Objekt Ihnen und Sie können loslegen.

Natürlich besteht auch vor der Schlüsselübergabe, die ja erst stattfindet, wenn der Betrag überwiesen wurde, die Möglichkeit, sich noch einmal das Haus von Innen, z.B. zwecks Planung von Handwerker-Arbeiten, anzuschauen. Hierzu können Sie einfach kurzfristig mit uns einen Termin vereinbaren.

Wir hoffen, wir konnten Ihnen den Ablauf beim Kauf eines Hauses näherbringen. Falls Ihnen der Beitrag gefallen hat, freuen wir uns über einen Daumen hoch auf Youtube. Falls Sie Freunde oder Bekannte haben, für die das Thema interessant sein könnte, teilen Sie gerne das Video.

Mehr Expertentipps zum Thema Hauskauf

Der Immobilienkredit – Welche Unterlagen braucht die Bank für eine Finanzierung?

Der Immobilienkredit ist eine Fremdfinanzierung im oftmals mittleren sechsstelligen Eurobereich. Beim verleihen einer solchen Summe ist es nachvollziehbar, dass die Bank ihr Kreditausfallrisiko auf ein absolutes Mindestmaß beschränkt.

Dazu wird die Bonität des Kreditnehmers penibel geprüft. Für den Kreditgeber bleibt das Finanzierungsrisiko deswegen latent, weil er sich einen Überblick nur über die aktuelle Situation verschaffen muss. Wie diese sich zukünftig in privater und beruflicher Hinsicht entwickelt, weiß allerdings niemand.

Einnahmen und Ausgaben – Vermögen und Kreditbesicherung

Zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit wird vom Antragstellen und zukünftigem Immobilienkäufer das Beibringen von Zahlen, Daten und Fakten erwartet.

Er muss dem Kreditinstitut gegenüber, seine persönliche und wirtschaftliche Situation offenlegen. Dazu gehören die regelmäßigen Einnahmen, die laufenden monatlichen Ausgaben sowie das vorhandene Vermögen in Geld-, Sach- und Versicherungswert. Zur Bonitätsbewertung gehört es auch festzustellen, welcher saldierte Betrag dauerhaft für den monatlichen Schuldendienst mit Zins- und Tilgungszahlung, auch Annuität genannt, verfügbar ist, sprich nach Abzug der Ausgaben von den Einnahmen übrigbleibt.

Arbeiter, Angestellte, Beamte, Selbstständige

Banken und Sparkassen unterteilen die Immobilienbesitzer anhand deren Einkommens in die unselbstständigen und die selbstständigen Kreditnehmer.

Unselbstständig sind alle sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer. Zu denen gehören Arbeiter und Angestellte. Der Beamte auf Lebenszeit hat aufgrund dieses Berufsstatus eine Sonderstellung innerhalb der Unselbstständigen. Er kann kraft Gesetzes seinen Arbeitsplatz nicht verlieren. Insofern ist bis zur Pensionierung auch sein Einkommen als Beamtenbesoldung buchstäblich garantiert.

Auf Einkommenssituation und Bonität bezogen sind Selbstständige eher unsichere Kreditnehmer. Ihr Einkommen ist nicht vertraglich gesichert. Sie generieren Aufträge, führen sie aus und berechnen sie anschließend dem Auftraggeber. Dessen Bezahlung wird auf dem Firmenkonto als Betriebseinnahme gutgeschrieben. Als anschließende Privatentnahme steht diese Einnahme dem Selbstständigen ganz oder teilweise zur Verfügung. Er muss privat und geschäftlich scharf voneinander trennen, somit auch den privaten Immobilienkredit von seinen Geschäftsaktivitäten. Letztendlich ist auch noch mitentscheidend, ob die gebaute oder gekaufte Immobilie selbst bewohnt, oder ob sie als Kapitalanlage vermietet wird.

Dokumente & Unterlagen für das Objekt

Der Darlehensgeber möchte möglichst genau wissen, welche Immobilie er finanziert. Zu den dafür notwendigen Unterlagen gehören

  • Bauplan beziehungsweise Verkaufsprospekt / Exposé
  • Berechnung der Wohnfläche oder des umbauten Raumes
  • Teilungserklärung bei Wohnungseigentum
  • Lageplan der Immobilie mit Grundstück und Gebäude
  • Baubeschreibung
  • Grundbuchauszug
  • Flurkarte
  • Ermittlung der Bausumme mit Kostenarten und Kostenhöhen bei Neubauten
  • Haus- beziehungsweise Wohnungsnebenkostenberechnung mit Kostenarten und Kostenhöhen
  • Behördliche Genehmigung beziehungsweise Einschränkungen
  • Mietverträge bei vermieteten Immobilien

Nachweis der Einnahmen

Ein lückenloser Nachweis sämtlicher Einnahmen liegt auch im Interesse des Kreditsuchenden. Gemeint ist das regelmäßige Arbeitseinkommen als Haupt- sowie als Nebenerwerb des Hauptverdieners und seines Ehe- oder Lebenspartners.

Mit Abstrichen werden temporäre Einnahmen wie Kindergeld oder Unterhaltszahlungen berücksichtigt. Entscheidend ist das dauerhafte und vertraglich gesicherte Einkommen aus Arbeit. Als Nachweis werden Originalunterlagen zu Arbeitsvertrag, zu Entgeltnachweisen sowie zu den Kontoauszügen mit den Gutschriften erwartet. Einkommensnachweise des Selbstständigen sind Bilanz, Einnahmeüberschussrechnung und die Betriebswirtschaftliche Auswertung.

Nachweis der Ausgaben

Erfasst werden sämtliche regelmäßigen Ausgaben und Verbindlichkeiten für den Lebensalltag. Sie werden sowohl monatlich als auch in größeren Zeitabständen fällig; bis hin zur einmal jährlichen Zahlung der Kfz-Steuer oder für private Versicherungen. Der Bauherr macht sozusagen Kassensturz. Im eigenen Interesse sollte er keine Ausgabe vergessen.

Nachweis der Vermögenssituation

Unter dieser Rubrik erscheint das Eigenkapital des Bauherrn in Form von Erspartem oder von zuteilungsfähigem Bausparvertrag. Weiterhin gelten als Vermögen Kapitalversicherungen, Wertpapieranlagen sowie alles, was einen Geldwert darstellt.

Formulare und Bescheide

Zu den „amtlichen Nachweisen“, die von jedem Antragsteller beizubringen sind, gehören

  • Steuererklärungen
  • Steuerbescheide
  • Rentenbescheide
  • Originalverträge zu Einnahmen und Ausgaben
  • Aktuelle Depotauszüge über Anlagen
  • Einheitswertbescheid zur Immobilie
  • Versicherungen für Immobilie, privat und geschäftlich

Nachweis der Vermögenssituation

Jedes Kreditinstitut ist an der Vergabe eines Immobilienkredites interessiert. Die eingehende Bonitätsprüfung ist kein Misstrauen gegenüber dem Kreditnehmer; sie ist vielmehr ein Selbstschutz des Kreditgebers, der im Ergebnis auch dem Kreditnehmer zugutekommt.

Eine gute Vorbereitung kann schon im Vorfeld einen positiven Eindruck bei dem jeweiligen Berater machen und viel Zeit ersparen, wenn es mal schnell gehen muss.

Mehr Expertentipps zum Thema Hausverkauf