13. Oktober 2023

Der Abschluss eines Immobilienkaufvertrags bedeutet rechtlich gesehen nicht, dass Sie bereits als Besitzer des Hauses oder der Wohnung gelten. Um sicherzustellen, dass der Verkäufer sich nicht kurzfristig für einen anderen Käufer entscheidet, dient die Auflassungsvormerkung dazu, das Kaufrecht des ersten Käufers abzusichern. Der Eigentümerwechsel findet final statt, sobald die Umschreibung im Grundbuch erfolgt ist. In diesem Beitrag erfahren Sie mehr über die rechtlichen Grundlagen und weitere wichtige Informationen zur Auflassungsvormerkung.

Was ist die Auflassungsvormerkung?

Die rechtlichen Grundlagen für die Auflassungsvormerkung finden Sie im Bürgerlichen Gesetzbuch ab Paragraf 883. Gemäß diesen Bestimmungen handelt es sich bei der Auflassungsvormerkung um ein Sicherungsmittel, das dem Käufer das Recht gewährt, das Grundstück oder die Immobilie als alleiniger Käufer zu erwerben. Sobald die Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen ist, kann der bisherige Eigentümer der Immobilie keinen anderen Käufer ins Grundbuch eintragen lassen. Die Auflassungsvormerkung dient dem Schutz beider Parteien.

Wie unterscheiden sich die Auflassung und die Auflassungsvormerkung?

Die Auflassungsvormerkung gilt als eine Vorstufe zur Auflassung. Das bedeutet, während die Auflassungsvormerkung dem Erwerber das Kaufrecht sichert und in Abteilung 2 des Grundbuchs eingetragen wird, ist die Auflassung die tatsächliche Eintragung im Grundbuch. Sie dokumentiert den Eigentümerwechsel in Abteilung 1 und markiert den Zeitpunkt, ab dem der neue Käufer als rechtmäßiger Eigentümer der Immobilie oder des Grundstücks gilt. Die Eigentumsübertragung ist somit abgeschlossen, wenn die Auflassung in der Abteilung I final eingetragen wurde.

Warum lohnt sich eine Auflassungsvormerkung?

Obwohl die Auflassungsvormerkung beim Unterzeichnen eines Immobilienkaufvertrags nicht obligatorisch ist, wird sie dennoch empfohlen. Die Vormerkung bietet insbesondere dem Käufer einen Vorteil, der beispielsweise bereits einen Finanzierungsvertrag mit seiner Bank abgeschlossen hat. Wenn der Kauf in naher Zukunft rechtsgültig wird, kündigen einige neue Eigentümer möglicherweise sogar schon ihre Mietwohnung, um bald in ihr neues Zuhause einzuziehen. Ohne eine Auflassungsvormerkung haben Sie als Käufer keine Sicherheit. Daher ist es nach der Unterzeichnung des Kaufvertrags nicht nur üblich, sondern auch sehr wichtig, dass Sie eine Vormerkung im Grundbuch eintragen lassen. Eine Auflassungsvormerkung kann darüber hinaus aus folgenden Gründen sinnvoll sein:

– Ein Dritter offeriert einen höheren Kaufpreis, sodass sich der Verkäufer umentscheiden könnte.

– Ein Gläubiger des aktuellen Eigentümers will auf das Objekt zugreifen.

– Der vorherige Eigentümer muss während des Verkaufsprozesses Insolvenz anmelden.

– Der Verkäufer belastet die Immobilie mit einer Hypothek, ohne dass der neue Eigentümer Einfluss nehmen kann.

Welche Rechte und Pflichten sind mit einer Auflassungsvormerkung für den Käufer verbunden?

Rechte des Käufers: Mit der Eintragung der Auflassungsvormerkung im Grundbuch hat der Käufer das alleinige Kaufrecht. Gleichzeitig verpflichtet sich der Verkäufer, das Objekt nicht weiter zu belasten und es in dem Zustand zu übergeben, wie es der Käufer gesehen hat beziehungsweise wie es im Kaufvertrag geregelt ist. Der bisherige Eigentümer darf die Immobilie nicht mehr anderen potenziellen Käufern zum Verkauf anbieten.

Pflichten des Käufers: Durch die Eintragung der Vormerkung im Grundbuch erklärt sich der Käufer verbindlich mit der Transaktion einverstanden. Bereits mit Unterschrift des Kaufvertrags verpflichtet sich der Käufer den vollständigen Kaufpreis innerhalb der vereinbarten Frist an den Verkäufer zu zahlen. Die Auflassungsvormerkung verleiht dem Kaufvertrag eine rechtliche Verbindlichkeit.

Welche Kosten entstehen bei einer Auflassungsvormerkung?

Die Gebühren für eine Auflassungsvormerkung mit der Eintragung im Grundbuch liegen bei circa 0,5 Prozent des kaufvertraglich geregelten Kaufpreises.

Wie lange ist die Auflassungsvormerkung gültig?

Die Vormerkung im Grundbuch ist für den gesamten Zeitraum der Eigentumsumtragung gültig. Je nach Grundbuchamt dauert der Vollzug im Regelfall mehrere Wochen beziehungsweise Monate.

Um einen reibungslosen Ablauf Ihres Hausverkaufes sicherzustellen, kümmern wir uns natürlich um die komplette Abwicklung und stehen Ihnen bei Fragen gerne jederzeit zur Verfügung.

Rufen Sie uns für ein unverbindliches Beratungsgespräch gerne an unter 06132 – 714 93 83.

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