Immobilie geerbt – Die Anzeigepflicht gegenüber dem Finanzamt

Wer erbt, muss dies im Rahmen der Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetze dem Finanzamt melden. Ob Steuern anfallen oder andere Auflagen erfüllt werden müssen, hängt von der Höhe des Erbes ab. Welche Fristen für die Meldung eines Erbes gelten und in welchen Fällen das Erbe steuerlich abgesetzt werden, erfahren Sie im folgenden Artikel.

So wird das Finanzamt über Erbschaften informiert

Jeder Erbe ist dazu verpflichtet, die Erbschaft dem Finanzamt zu melden.

Hierfür genügt ein formloser Brief, der die Behörde über die Höhe des Erbes informiert. Auch kleinere Erbschaften, die unter die Freibetragsgrenze fallen, müssen dem Finanzamt mitgeteilt werden.

Zuständig ist die Behörde, bei welcher der Verstorbene seine Finanzen geregelt hat. Einzige Ausnahme: das Testament wird amtlich verwahrt oder notariell beurkundet. Dann ist ein Notar oder das Nachlassgericht zuständig.

Erbschaft nicht gemeldet: das passiert

Das Standesamt, Notare und unter Umständen auch Gerichte sind dazu verpflichtet, das Finanzamt über einen Sterbefall und ein damit verbundenes Erbe zu informieren. Alleine deshalb ist es wenig sinnvoll, der Behörde eine Erbschaft zu verschweigen.

Geschieht die Meldung über das Erbe zu spät oder gar nicht, drohen dem Erben strafrechtliche Konsequenzen. Zum Beispiel kann das Finanzamt ein Verfahren wegen leichtfertiger Steuerverkürzung oder Steuerhinterziehung einleiten.

Die Erbschaft wurde angezeigt – was nun?

Nachdem die Erbschaft dem Finanzamt mitgeteilt wurde, erfolgt zunächst eine überschlägige Prüfung.

Die Behörde überprüft, ob und in welcher Höhe Steuern gezahlt werden müssen. Die Informationen werden dem Erben mitgeteilt, der sich gegebenenfalls noch einmal genauer über das Erbe äußern muss.

Im Rahmen der Erbschaftssteuererklärung werden Fragen, wie die Höhe des Erbes beantwortet. Das Formular stellt die Basis für die spätere Festsetzung der Erbschaftssteuer dar. Die Steuererklärung muss allerdings erst dann abgegeben werden, wenn die erblichen Belange geklärt wurden und das Finanzamt explizit eine Steuererklärung fordert.

Wann muss ein Erbe versteuert werden?

Ein hohes Erbe muss grundsätzlich versteuert werden. Allerdings zählen nicht alle Gegenstände zu den steuerpflichtigen Dingen. Gegenstände des alltäglichen Lebens etwa, müssen in der Regel nicht versteuert werden. Ansonsten errechnet sich die Steuerschuld aus sämtlichen Vermögensgegenständen, die Teil des Erbes und generell steuerpflichtig sind. Dazu zählen:

– Bargeld und Bankguthaben

– Wertpapiere, wie Aktien oder Fonds

– Lebens-, Renten- und weitere Kapitalversicherungen

– Immobilien (Haus und Wohnung)

Bargeld und Bankguthaben sowie bestehende Kapitalforderungen werden mit dem Nennwert angerechnet. Bei den Wertpapieren gilt der Wert, den das Depot zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers hatte. Die Versicherungen werden ausgezahlt und als Teil der Erbmasse verrechnet. Versicherungen, die erst später ausgezahlt werden, müssen in der Steuererklärung mit dem aktuellen Rückkaufswert angegeben werden.

Ist das Haus oder die Wohnung im Verkauf oder wurde sie statt sie zu verkaufen vermietet, ist eine Wertsenkung von zehn Prozent möglich. Der Gesamtwert, der sich aus diesen Erbteilen errechnet, muss um etwaige Schulden des Erblassers reduziert werden. Hierbei wird zwischen den Erblasserschulden, den Erbfallschulden und weiteren Nachlassverbindlichkeiten unterschieden.

Die Erblasserschulden umfassen Kredite, Steuerschulden, Unterhaltsansprüche und andere Privatschulden, die der Verstorbene hinterlassen hat.

Hinzukommen die Erbfallschulden: die Kosten für Erbersatzansprüche, Vermächtnisse und Auflagen oder geltend gemachte Pflichtteile. Auch die Nachlassverbindungen, also die Bestattungskosten sowie die Notar- und Gerichtskosten, werden vom Erbe abgezogen. Die Gesamtsumme dient als Grundlage für die Berechnung der Erbschaftssteuer.

Das muss in die Erbschaftssteuererklärung

Nachdem das Erbe gemeldet wurde, fordert das Finanzamt in der Regel eine Steuererklärung an.

Dann ist der Erbe verpflichtet, die Finanzen aufzuschlüsseln und insbesondere das Erbe genau zu dokumentieren. Bei mehreren Erben kann eine gemeinsame Erbschaftssteuererklärung eingereicht werden. Der Erbe hat mindestens vier Wochen Zeit, eine Erbschaft zu melden. Allerdings kann je nach Bedarf eine Fristverlängerung beantragt werden. Dies ist notwendig, wenn das Erbe besonders umfangreich ausfällt.

Sind alle Informationen beim Finanzamt eingegangen und geprüft worden, erhält der Erbe vom Finanzamt einen Erbschaftssteuerbescheid. Dieser enthält die Höhe der zu bezahlenden Steuern. Sollten die Angaben fehlerhaft sein, kann innerhalb eines Monats Widerspruch gegen den Bescheid eingereicht werden.

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Mehr Expertentipps zum Thema Hausverkauf

Immobilie privat verkaufen? Diese Fehler sollten Sie auf jeden Fall vermeiden!

Fehler beim Immobilienverkauf passieren leicht und können schnell zu hohen Verlusten führen. Sie lassen sich vermeiden, wenn der Verkäufer sowohl seine Verkaufsfähigkeiten als auch die Fähigkeiten der Preisfindung in Bezug auf den Wert seiner Immobilie kritisch bewertet.

Der private Immobilienverkauf ohne Makler stellt oft einen Verlust dar

Der Verkauf einer Immobilie erfolgt aus unterschiedlichen Gründen wie zum Beispiel einem Umzug oder der Abgabe eines geerbten Hauses. Selbstverständlich kann jeder Besitzer seine Immobilie in eigener Verantwortung verkaufen. In diesem Fall ist er alleine für die Wertermittlung und für die Durchführung der Besichtigungstermine verantwortlich. Der Zeitaufwand für einen Immobilienverkauf ist enorm. Zudem geben Interessenten teilweise auf, da sie den Verkäufer nicht erreichen können. Der Makler hat hingegen feste Geschäftszeiten, zu denen er garantiert erreichbar ist. Des Weiteren berät er den Immobilienverkäufer hinsichtlich des, realistisch zu erzielenden Verkaufspreises. Der bisherige Besitzer kann frei mit dem Immobilienmakler vereinbaren, ob dieser den Verkauf alleine abwickeln darf oder ob der Verkäufer dem Erwerb durch einen konkreten Käufer zustimmen muss.

Fehler bei der Wertermittlung

Immobilienverkäufer berechnen den Wert ihrer Immobilie oft nach der Formel »Kaufpreis plus Investitionen«. Diese Berechnungsweise führt zu einem nicht realistischen Angebotspreis. Zum einen hat der bisherige Besitzer einen wesentlichen Teil seiner Ausgaben zwischenzeitlich abgewohnt, zum anderen richtet sich der erzielbare Preis nach Angebot und Nachfrage. Letztere steigt beziehungsweise fällt durch eine veränderte Infrastruktur stark. Wenn Immobilienbesitzer einen Makler mit dem Verkauf beauftragen, wird dieser auf unrealistische Preisvorstellungen aufmerksam machen.

Der Angebotspreis sollte geringfügig höher als der erwünschte Erlös ausfallen, da Immobilienerwerber ein Erfolgserlebnis beim Verhandeln wünschen. Ein zu hoch angegebener Verkaufspreis führt hingegen dazu, dass sich so gut wie keine Interessenten melden. Falls Immobilienbesitzer sich gegen die Beauftragung eines Maklers entscheiden, sollten sie eine Wertschätzung durch den Fachmann vornehmen lassen. Damit ist zugleich der Vorteil verbunden, dass sie den Interessenten eine fachgerechte und fundierte Expertise zum Immobilienwert vorlegen können.

Zu wenige Angebotswege wählen

Wenn Immobilienverkäufer sich zu einem Verkauf ohne Makler entscheiden, bieten sie ihr Haus oder ihre Wohnung oftmals nur über einen einzigen Kanal an. Das ist zu wenig. Zumindest die gängigen Internet-Portale und die regionalen Tageszeitungen sollten zum Schalten von Anzeigen für die zu verkaufende Immobilie genutzt werden.

Hinzu kommt, dass ein Makler als der Experte vor Ort natürlich auch über ein großes Netzwerk an qualifizierten Interessenten und potenziellen Immobilienkäufer verfügt, was mitunter die Vermarktungszeit massiv beeinflussen kann.

Die Immobilie nicht sorgfältig für den Verkauf vorbereiten

Private Immobilienverkäufer denken teilweise auch, dass der Erwerber die Sauberkeit durch Putzen selbst herstellen kann. Tatsächlich führt der Schmutz ebenso wenig wie kleine und leicht reparierbare Fehler zu einem dauerhaften Wertverlust der Immobilie. Auf den möglichen Verkaufspreis und auf die Kaufbereitschaft der potentiellen Kunden sich für den Erwerb des besichtigten Objektes zu entscheiden, wirken sich derartige Fehler hingegen schnell verheerend aus. Es lohnt sich somit, die zu verkaufende Immobilie vor der Besichtigung sorgfältig zu aufzubereiten und kleinere Schäden auszubessern. Außerdem ist es ratsam, sich vor dem ersten Besichtigungstermin mit den möglichen Fragen der Interessenten zu befassen, damit der Verkäufer diese beantworten kann. Hier ist es hilfreich, sich in die Lage eines Immobilienkäufers versetzen zu können und bei Bedarf die korrekten Antworten beispielsweise zur ÖPNV-Anbindung zu recherchieren.

Das Verschweigen nicht sofort sichtbarer Gebäudemängel

Mängel verringern den Immobilienwert und infolgedessen den möglichen Verkaufserlös. Sie zu verschweigen führt jedoch zu Schadenersatzansprüchen des Erwerbers, falls dieser beweisen kann, dass dem Vorbesitzer die Schäden bekannt gewesen sind. Wenn der Immobilienverkäufer vorhandene Mängel nicht vor dem Verkauf beheben will, weist er die Interessenten deshalb ehrlich auf den bestehenden Ausbesserungsbedarf hin.

Die Absprachen nicht vollständig und korrekt im Kaufvertrag wiedergeben

Die Aufgabe des Notars besteht darin, die zwischen dem Immobilienverkäufer und dem Erwerber getroffenen Vereinbarungen im Kaufvertrag auf juristisch eindeutige Weise festzuhalten. Welche Absprachen die Vertragsparteien getroffen haben, ist dem Notar hingegen nicht bekannt. Zudem darf er den Notargesetzen der Bundesländer zufolge nur Abreden monieren, die rechtlich unzulässig sind. Für die Ausarbeitung der Klauseln im Kaufvertrag ist es deshalb vorteilhaft, einen im Immobilienrecht versierten Rechtsanwalt hinzuzuziehen. Die dabei entstehenden Rechtsanwaltsgebühren sind deutlich niedriger als die Kosten, die bei einem späteren Rechtsstreit infolge umstrittener Vertragsklauseln anfallen. In den Kaufvertrag gehören auch Hinweise zu bekannten Mängeln und zu einem eventuellen Mitverkauf von Gegenständen wie einer Einbauküche oder ähnlichem.

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Der Energieausweis: Verkauf von Häusern und Wohnungen niemals ohne!

Der Energieausweis für ein Gebäude muss für dessen Verkauf seit 2014 vorliegen. Die Übergangsfrist hierfür endete schon im Mai 2015. Seither drohen bei einem Verstoß gegen die entsprechenden gesetzlichen Regelungen massive Strafen. Im Folgenden wollen wir auf die 10 wichtigsten Fragen zum Thema Energieausweis eingehen.

1. Was ist der Energieausweis?

Dieses Dokument weist den energetischen Zustand der Immobilie aus. Es ist daraus der Energieverbrauch des Hauses abzulesen. Das ist für den Verkauf zwingend notwendig und muss durch den Energiepass belegt werden. Käufer können sich dadurch ein Bild von den zu erwartenden Heizkosten machen.

2. Wann wird der Energieausweis gebraucht?

Er ist beim Hausverkauf pflichtgemäß vorzulegen. Diese Verpflichtung gilt für Wohn- und Nichtwohngebäude gleichermaßen. Ausnahmen sind nur bei einer Nutzfläche unter 50 m², bei Denkmalschutz und bei Abrisshäusern gestattet.

Bei Eigentumswohnungen muss der Ausweis für das Gesamtgebäude gelten. Die Vorlage des Energieausweises muss spätestens bei der ersten Besichtigung erfolgen. im Bestfall stehen die Angaben bereits im Inserat.

3. Pflichtangaben im Energieausweis

– Energieausweistyp (Verbrauchs- oder Bedarfsausweis)
– Baujahr
– Art der Heizung
– Endenergiebedarf in kWh/m²
– Energieeffizienzklasse

4. Unterschied zwischen Bedarfs- und Verbrauchsausweis

Der Verbrauchsausweis zeigt den tatsächlichen Energieverbrauch des Hauses als Durchschnitt der letzten drei Jahre an. Ein Bedarfsausweis wird analytisch erstellt. Der Aussteller des Energiepasses beurteilt hierfür Dach und Wände, die Fenster und die Heizung des Gebäudes. Daraus lässt sich der theoretische Energiebedarf errechnen. Bedarfsausweise werden für Häuser mit Bauantrag vor dem 01.11.77 und mit maximal vier Wohnungen sowie für Neubauten erstellt. Beide Varianten entsprechen den gültigen, rechtlichen Normen.

5. Was sagen die Energieausweis-Werte aus?

Diese Werte helfen bei der Beurteilung der Energieeffizienz eines Hauses. Es lässt sich daraus pauschal der energetische Zustand als mehr oder weniger gut einstufen. Die Darstellung erfolgt auch farblich: Der grüne Bereich verweist auf eine sehr hohe Energieeffizienz, der rote Bereich auf hohen Verbesserungsbedarf. Die Angaben erfolgen in kWh/m² und Jahr.

6. Welchen Energieausweis sollen Verkäufer wählen?

Abgesehen von gesetzlichen Vorschriften (siehe Punkt 4.) haben Verkäufer oft die Wahl zwischen den beiden Varianten und entscheiden sich für diejenige, welche zu besseren Ergebnissen führt.

Der Verbrauchsausweis wird preiswerter erstellt und ist genauer, weil er auf tatsächlichen Werten basiert. Er ist im Zweifelsfall vorzuziehen. Allerdings kann der Wert bei demselben Gebäude stark variieren. Das hängt mitunter von der Personenanzahl ab, die das Haus oder die Eigentumswohnung aktuell bewohnt. Mehr Personen verursachen einen höheren Verbrauch von Heizungs- und vor allem von Warmwasserkosten.

Dies wirkt sich negativ auf den Energieverbrauchswert aus.

7. Wer erstellt einen Energieausweis?

Die Ausstellung erfolgt durch zertifizierte Fachleute. Das sind Bauingenieure, Architekten und Innenarchitekten, Gebäudeenergieberater im Handwerk, Bautechniker, Schornsteinfeger und ausgebildete Energieberater. Der Verkäufer darf den Ausweis nicht selbst ausstellen. Er wäre ungültig, zudem drohen Bußgelder bis zu 15.000 Euro. Immobilienmakler beauftragen in der Regel Fachleute mit der Erstellung des Energieausweises und übernehmen hierfür auch die Kosten.

8. Kosten des Energieausweises

Der Verbrauchsausweis ist mit 50 bis 100 Euro deutlich günstiger als der Bedarfsausweis mit rund 400 bis 500 Euro. Die tatsächlichen Kosten hängen vom Aufwand ab, der sich wiederum aus den Gebäudebestandteilen ergibt.

9. Gültigkeitsdauer eines Energieausweises

Energieausweise nach den EnEV-Anforderungen sind immer für zehn Jahre gültig, müssen aber manchmal vorzeitig erneuert werden. Das wäre bei energetisch relevanten Veränderungen erforderlich. Es gibt darüber hinaus einige ältere Ausweise, die nicht mehr aktuellen Richtlinien entsprechen. Das sollten Verkäufer im Zweifelsfall überprüfen.

10. Gefahren beim Fehlern eines Energieausweises

Zunächst einmal droht das beschriebene Bußgeld, doch es gibt noch weitere Gefahren. Spezialisierte Anwaltskanzleien verschicken bisweilen Abmahnungen an Verkäufer, Vermieter und Makler, die wirklich oder vermeintlich die Pflicht zur Vorlage eines gültigen Energieausweises vernachlässigt haben.

Die Abmahnungen können juristisch haltbar sein oder nicht, in jedem Fall verursachen sie Aufwand und Ärger. Darüber hinaus beurkunden die meisten Notare einen Kaufvertrag ohne Energieausweis nicht, weil sie nicht gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen wollen.

Fazit

Wenn Sie einen Immobilienmakler mit dem Verkauf Ihrer Eigentumswohnung oder Ihres Hauses beauftragen kümmert sich der Makler um die Erstellung des Energieausweises und übernimmt auch meist die Kosten dafür. Somit haben Sie als Auftraggeber keine rechtlichen Konsequenzen zu fürchten!

Als professionelles und kundenorientiertes Maklerunternehmen in Ingelheim übernehmen wir bei dem Verkauf Ihres Hauses oder Ihrer Wohnung in Ingelheim, Mainz, Bingen, Wiesbaden und Umgebung selbstverständlich die Erstellung des benötigten Energieausweises und schützen Sie somit vor weitreichenden, rechtlichen Konsequenzen und hohen Bußgeldern.

Vertrauen auch Sie auf unsere Kompetenz bei dem Verkauf Ihrer Immobilie.
Für ein kostenfreies und unverbindliches Beratungsgespräch stehen wir Ihnen gerne Wochentags zwischen 09:00 und 12:00 Uhr persönlich oder auch telefonisch unter der Nummer 06132 – 714 93 83 zur Verfügung! 

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Die Baubeschreibung – Dieses Dokument benötigen Sie, wenn Sie Ihr Haus oder Ihre Wohnung verkaufen möchten!

Klar ist: wer möglichst zügig Haus oder Wohnung verkaufen möchte, der muss seinen Kaufinteressenten viele Unterlagen zur Verfügung stellen. Unter anderem gehört dazu auch die Baubeschreibung. Wir fassen hier zusammen, was das Dokument genau ist.

Was ist eigentlich eine Baubeschreibung?

In den meisten Fällen ist die Baubeschreibung Bestandteil des Bauvertrags. Hier wird aufgeschlüsselt, welche Leistungen in welchem Umfang durch den Bauträger ausgeführt werden und welches Material zum Einsatz kommt. Je detaillierter und präzisier, desto besser. Darin müssen exakt die Hausart bzw. Wohnungsart und die verwendeten Rohstoffe dokumentiert werden. Damit die Abwicklung des Immobilienverkaufs möglichst schnell von Statten gehen kann, sollte die Baubeschreibung dem Kaufinteressen unmittelbar nach der Besichtigung zur Verfügung gestellt werden.

Wofür wird eine Baubeschreibung benötigt?

Alle, die schon einmal ein eigenes Haus gebaut haben wissen, wie wichtig eine Baubeschreibung ist. Das Dokument sichert den Bauherren beim Hausbau gegenüber den Leistungen des entsprechenden Bauunternehmens ab. Zudem möchten auch Banken im Zuge einer Kreditbewilligung die Baubeschreibung vorliegen haben.

Sofern Sie also eine Baubeschreibung besitzen, sollten Sie diese beim Verkauf der Immobilie bereithalten. Die Interessen haben ein großes und auch berechtigtes Interesse, dass ausführliche Schriftstück zu lesen. Darin finden sich Informationen, die mit dem Auge allein auf den ersten Blick nicht erkennbar sind.

Alle wichtigen Details zu den Leistungen, Anschlüsse und Baumaterialien sind darin aufgeschlüsselt. Auch wenn der Interessent einen Um- oder Ausbau der Immobilie plant ist die Baubeschreibung wichtig. Hierin kann er anhand der Pläne, Schnitte und Ansichten sehen, welche Wände tragende Wände sind und somit nicht entfernt werden dürfen. Auch andere Hindernisse seines Vorhabens lassen sich anhand der Baubeschreibung erkennen. Mithilfe der Auflistung der genutzten Materialien können zudem Rückschlüsse über die Qualität und die Wertigkeit des Anwesens geschlossen werden.
Wer keine Baubeschreibung vorweisen kann, weckt beim Interessenten eventuell den Eindruck, dass Sie etwas zu verheimlichen haben. Sie riskieren damit, dass der Vertrag nicht zustande kommt. Doch es kann einige Gründe geben, dass keine entsprechende Beschreibung vorliegt. Etwa, dass schlicht vom Bauträger keine Baubeschreibung erstellt worden ist, weil der Bau dank Schwarzarbeit erfolgt ist oder ein solches Dokument gesetzlich nicht vorgeschrieben war.

Sollten Sie die Baubeschreibung einfach nicht mehr auffinden oder Sie wissen, dass diese bei einem Brand oder Hochwasser zerstört worden ist, kümmern Sie sich um eine Kopie. Diese kann beim Bauamt oder beim Bauträger angefragt werden.

Übrigens hilft Ihnen die Baubeschreibung auch dabei, den Energie-Bedarfsausweis für den Verkauf des Hauses zu beantragen. Um den Schnitt aller vorhandenen Etagen feststellen zu können, benötigen Sie Bauzeichnungen. Solche sind der Baubeschreibung zu entnehmen. 

Was sollte Inhalt einer Baubeschreibung sein?

Es gibt zwar keine allgemeine Regelung, welche Inhalte konkret aufgelistet werden müssen: wir führen hier einmal auf, was im Idealfall Teil der Beschreibung sein sollte.

Dazu gilt die Faustregel: je detaillierter und genauer, desto besser. 

– Beschreibung der Gegebenheiten vor Ort inklusive der Umgebung: Handling der Bauanträge, Einrichtung der Baustelle, Handling der Bauleitung 
– Die genutzten Materialien: Materialnummer oder Modellnummer der Baustoffe und deren Hersteller 
– Auflistung der Hersteller der einzelnen Elemente: Heizung, Fenster, Türen, etc.
– Die Modelle und Marken der in Frage kommenden Schalter, Steckdosen, Türgriffe, Fenstergriff, Armaturen, etc.
– Gesamtgröße, Höhe der Räume, Fenstergröße, Wandstärke, Estrichstärke
– Kennwerte wie etwa der Wärmeleitfähigkeitswert der genutzten Dämmung

Als Tipp sei zu sagen: schaffen Sie einen Überblick darüber, welche wichtigen Unterlagen Sie für den Verkauf der Wohnung oder des Hauses bereitstellen sollten.

Das spart viel Zeit und sorgt dafür, dass Sie zügig verkaufen können.

Die Baubeschreibung ist nur eines von vielen Dokumenten, dass Sie Ihren Interessenten bei dem Verkauf Ihrer Immobilie zur Verfügung stellen müssen.

All diese Unterlagen einzuholen kann sehr zeitaufwendig sein.

Überlassen doch den Verkauf Ihrer Immobilie einem absoluten Profi, der genau weiß, welche Unterlagen für die erfolgreiche Vermarktung Ihrer Wohnung oder Ihres Hauses benötigt werden.

Rufen Sie uns jetzt an und vereinbaren Sie einen Termin für die kostenfreie Bewertung Ihrer Immobilie: 06132 – 714 93 83

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Eigentum und Scheidung? Wann macht ein Immobilienverkauf Sinn?

Expertentipp: Scheidung & Eigentum: Wann macht ein Immobilienverkauf Sinn?

Nach der ehelichen oder unehelichen Scheidung steht vor dem ehemaligen Paar eine große Herausforderung: Das gemeinsame Haus muss eventuell verkauft werden. Dies ist jedoch eine ziemlich komplexe Sache, die durchgedacht werden muss und viele Fragen mit sich zieht. In diesem Artikel beantwortet das Team der Hochdrei Immobilien GmbH aus Ingelheim die häufigsten Fragen für Sie. 

Scheidung und Hausverkauf: Wann macht der Immobilienverkauf Sinn?

Fakt ist, dass wirtschaftliche Rahmenbedingungen einen großen Einfluss haben, wenn es um die Entscheidung geht, das gemeinsame Haus nach der Scheidung zu verkaufen – in den meisten Fällen ist ein Hausverkauf unumgänglich.

Was sind die häufigsten Motive für einen Hausverkauf nach der Trennung?

An erster Stelle stehen finanzielle Gründe: Doppelte Haushaltskosten erhöhen die monatlichen Gesamtkosten deutlich, da ist der Verkauf der gemeinsamen Immobilie unausweichlich.

Auch die Lebensumstände verändern sich nach der Scheidung und eine kleinere Wohnung erscheint nach der Trennung erst mal als sinnvolle Alternative.

Sollte das Haus nach der Scheidung nicht verkauft werden, müssen die ehemaligen Partner auch zukünftig Entscheidungen rund um das Haus treffen: Dies scheint nach der Scheidung eher als unpraktisch. 

Wie müssen Sie nach der Scheidung beim Hausverkauf vorgehen?

Es gibt mehrere Möglichkeiten, wie man bei einer Scheidungsimmobilie vorgehen kann. Die Immobilie kann einvernehmlich verkauft werden oder sie wird durch einen Ehegatten übernommen.

Eine Teilungserklärung ist möglich, wenn mehrere Wohnungen vorhanden sind und beide Ehegatten das Alleineigentum an entsprechenden Wohnungen erhalten. Falls das Wohneigentum des Ehepaars aus mehreren Wohneinheiten bestehen, dann ist eine Teilungserklärung ebenfalls möglich.

Sollte zwischen den Ehegatten keine Einigung zustande kommen, dann kann eine Teilungsversteigerung beantragt werden: Eine Teilungsversteigerung der Immobilie wird beim zuständigen Amtsgericht beantragt. 

Wann ist die beste Zeit für den Verkauf

Oft ist der Hausverkauf bereits während des ersten Trennungsjahres eine logische Konsequenz.

Dies ist der Fall, wenn die Immobilie für den Ehepartner, der die Immobilie bewohnt, zu groß ist. Sinnvoll ist der Immobilienverkauf im ersten Trennungsjahr ebenfalls, wenn es zur Verringerung der Bewirtschaftungskosten kommen soll oder wenn ein Vermögensausgleich nach der Scheidung nötig ist.

Auch wenn die eventuelle, spätere Lebensgemeinschaft nicht mehr wiederherstellt werden und völlig ausgeschlossen werden kann, scheint der Hausverkauf bereits im ersten Jahr als die beste Lösung.

Was passiert nach dem Trennungsjahr?

Nach dem Trennungsjahr hat jeder Ehegatte das Recht, die gemeinsame Wohneinheit zu verlangen und den anderen Ehepartner sogar diesbezüglich zu verklagen.

Wie wird der Verkaufserlös nach dem Immobilienverkauf verteilt?

Nachdem das ehemalige Ehepaar das gemeinsame Haus verkauft hat, kann der Verkaufserlös auf mehrere Arten verteilt werden.

Der Verkaufserlös kann abzüglich der Vorfälligkeitsentschädigung verteilt werden.

Im Fall eines hälftigen Eigentums, wird der Verkaufserlös hälftig auf die ehemaligen Ehepartner aufgeteilt. 

Hauskredit nach der Scheidung: Wer ist der Schuldenträger?

Hier stellt sich die Frage, wann ändert sich das aufgenommene Immobiliendarlehen durch eine Scheidung nicht?

Nur ein Ehepartner haftet gegenüber seiner Bank, wenn er alleine den Kreditvertrag unterschrieben hat. Sollten beide Parteien den Kreditvertrag unterschrieben haben, kann die Bank von beiden Ehepartnern die volle Höhe der Kreditrate verlangen.

Wenn der Kredit nach der Scheidung nicht mehr bedient wird, dann betreibt die Bank eine Zwangsversteigerung, die in den meisten Fällen zum großen Vermögensschaden für das ehemalige Paar führt.

Falls Sie sich aktuell in einer Scheidungssituation befinden und überlegen sollten, Ihre Immobilie zu veräußern, so nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf. Für die meisten Trennungspaare ist es im ersten Schritt interessant, einfach mal zu erfahren, mit welchem Verkaufserlös denn überhaupt zu rechnen ist.

Hierfür bietet Ihnen das Team der Hochdrei Immobilien GmbH eine kostenfreie und unverbindliche Marktwertermittlung Ihrer Immobilie an. Rufen Sie uns unter 06132 – 714 93 83 an und vereinbaren Sie jetzt einen persönlichen Beratungstermin.

 

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Sanierungsbedürftiges Haus geerbt – Was nun?

Expertentipp: Sanierungsbedürftiges Haus geerbt - Was nun?

Viele Häuser werden jedes Jahr in Deutschland vererbt und häufig sind diese in einem desolaten Zustand.

Die Frage, die sich die Erben nun stellen müssen, lautet: Soll ich das Haus renovieren, sanieren oder modernisieren und selbst beziehen bzw. vermieten, oder verkaufen wir das Haus in dem Zustand, in dem es jetzt ist und geben einer neuen Familie die Chance das Haus nach Ihren Wünschen zu gestalten oder umzubauen?

Wir als Immobilienmakler von Hochdrei Immobilien möchten Sie dabei unterstützen, die richtige Entscheidung zu treffen. Unser Tätigkeitsbereich liegt ausschließlich im Verkauf von Häusern und Wohnungen in Ingelheim, Bingen, Mainz und Umgebung.

Bei der Immobilienbewertung werden Faktoren wie Lage und Baujahr berücksichtigt, um den Wert des Hauses festzustellen und dem Besitzer der Immobilie die Grundlage für die ermittlung des realistischen Verkaufspreises zu geben.

Ein Beispiel: Familie Müller

Muriel und Jens Müller haben den Besitz ihrer Tante Ursula geerbt. Mit ihren Zwillingen Justus und Jonas erkunden sie gerade den großen Garten ihres neuen Eigentums. Die geliebten Rosenstöcke im Garten oder die Hollywoodschaukel als Lieblingsplatz zum Lesen von Tante Ursula: es hängen viele Erinnerungen an dem Haus.

Vor zwei Monaten ist sie mit 83 Jahren friedlich eingeschlafen. Muriel, die 38-jährige Nichte von Tante Ursula, und ihr Mann Jens haben nun den Bungalow, der über 140 Quadratmeter Wohnfläche verfügt und auf einem 500 Quadratmeter großen Grundstück steht, geerbt.

Sie selbst leben allerdings in ein einem schönen Haus, dass Sie vor wenigen Jahren mit einem Architekten genau nach Ihren Wünschen geplant und gebaut haben.

Somit stellt sich die Frage: was machen sie mit dem geerbten Haus der Tante?

Zustand des Objekts

Tante Ursula hat in den letzten 30 Jahren nicht mehr viel Arbeit in ihr Eigentum gesteckt. Die Heizung ist schon sehr alt und bei starkem Regen ist das Dach undicht, bemerkt Jens.

Auch die Kälte kriecht im Winter durch die alten Fenster ins Innere des Hauses und der Schnitt der Wohnräume gestaltet sich in Bezug auf ihre Größe als ungünstig. Während das Wohnzimmer fast 70 Quadratmeter misst, sind die beiden Kinderzimmer mit jeweils nur acht Quadratmetern sehr klein geraten.

Das Paar ist jedoch nicht allein in dieser aussergewöhnlichen Situation. Jahr für Jahr stehen Zehntausende Erben alter Immobilien vor der Entscheidung, ob es sich lohnt, die Immobilie zu behalten oder ob sie besser verkaufen.

Keine voreiligen Entscheidungen treffen

Je nach Grundriss und Zustand der Immobilie können bei einer Modernisierung schnell Kosten von bis zu 250.000 Euro und höher anfallen. Pauschal kann man jedoch überhaupt nichts festlegen. Das kommt immer auf den Einzelfall an. 

Zuerst sollte der Wert des Hauses von einem Experten ermittelt werden. Denn Eigennutzer aber manchmal auch Projektentwickler sind bereit hohe Preise für solche Häuser zu bezahlen, da die Alternative meist nur ein noch teurerer Neubau ist. 

Wir als Immobilienmakler von Hochdrei Immobilien stehen Ihnen hierzu als kompetenter Ansprechpartner zur Verfügung. Vor allem wenn Sie ein Haus in einer Region geerbt haben, die einen starken Bevölkerungszuwachs verzeichnet und über eine gute Infrastruktur verfügt, wie es hier in Rheinhessen und besonders in Ingelheim und Umgebung der Fall ist, ist es wahrscheinlich die beste Option, das Haus zu verkaufen. Denn dort ist der Häusermarkt meist knapp und Wohnraum ist ein gefragtes und teures Gut. Somit können Sie sicher sein, dass Ihr Erbe gut bezahlt wird. Vorausgesetzt, Sie wollen es nicht selbst nutzen.

Die Wichtigkeit einer Immobilienbewertung

Geht es um den Verkauf eines Hauses, kommt immer wieder die Frage nach der Wichtigkeit einer Immobilienbewertung auf. Die Bewertung der Immobilien beseitigt Unklarheiten und erleichtert die Festlegung des realistisch erzielbaren Verkaufspreises. Der zusätzliche und unerhebliche Aufwand einer professionellen Bewertung wird durch verschiedene Vorteile ausgeglichen.

Eine Immobilienbewertung gibt zunächst einen Überblick über den aktuellen Marktwert eines Hauses. Mithilfe der Bewertung lassen sich Fehlentscheidungen vermeiden. Ein klarer Wert kann ein Bauchgefühl unterstreichen oder mit Fakten widerlegen.

Im Zweifelsfall werden dadurch finanzielle Schäden vermieden und das Haus lässt sich zum marktgerechten Wert verkaufen. 

Die Entscheidung der Müllers

Nachdem die Müllers sich eine professionelle Immobilienbewertung von einem regionalen Makler zu ihrem geerbten Hause eingeholt haben, sind Sie zu dem Entschluss gekommen, das Haus mit dem Makler zu verkaufen. Sie waren überrascht, wie hoch der Wert des Hauses tatsächlich war und nachdem der Verkauf abgeschlossen und das Geld auf dem Konto der Müllers eingegangen war, haben sie erst mal einen ausgiebigen Familienurlaub gebucht.

Ein weiterer Teil des Erlöses wird zusätzlich noch in den Bau eines Schwimmteichs in ihrem eigenen Garten fließen, damit sie sich mit den Kindern auch an heißen Sommertagen mal abkühlen können. Und selbst dann ist noch genug Geld übrig, um die Restschuld ihres Hauses auf ein Minimum zu tilgen und somit in Zukunft Monat für Monat mehr finanziellen Spielraum haben zu können.

Wenn Sie einmal erfahren möchten, was Ihre Immobilien in Ingelheim, Bingen, Mainz oder Umgebung wert ist, dann vereinbaren Sie jetzt einen persönlichen Termin mit unseren Immobilienexperten.

Natürlich ist die Bewertung Ihres Hauses oder Ihrer Wohnung vollkommen kostenfrei und unverbindlich.

Rufen Sie uns dazu gerne an: 06132 – 714 93 83.

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