Entspannt im Alter: Haus verkaufen, Verpflichtungen abgeben und Freiheit gewinnen

Die Frage, ob man sein Eigenheim verkaufen und stattdessen in eine Wohnung ziehen sollte, stellt sich häufig im Alter.

Die Bedürfnisse des Eigentümers haben sich im Lauf seines Lebens geändert und so steht er vor der Wahl: Bleiben oder umziehen?

Gründe für einen Hausverkauf im Alter

Oft sind es emotionale Gründe, die Besitzer einer Immobilie zögern lassen. Man hat Jahrzehnte hier gelebt und es knüpfen sich Erinnerungen an das Haus, die man nicht einfach mit dem Verkauf aufgeben möchte. Auch eine gute Nachbarschaft und soziale Kontakte in der Umgebung, das große Haus als Treffpunkt für die Kinder und Enkelkinder oder einfach die Angst vor den mit einem Umzug einhergehenden Veränderungen schrecken so manchen Hauseigentümer ab.

Es gibt aber eine ganze Reihe Gründe, über den Verkauf seines Hauses im Alter nachzudenken. Am häufigsten werden diese vier Beweggründe genannt:

  • Die Hausbesitzer möchten sich verkleinern, da ihnen die Wohnfläche nach dem Auszug der Kinder zu groß geworden ist und eine kleine Eigentumswohnung ihren Bedürfnissen besser entspricht.
  • Aus gesundheitlichen Gründen können sie der Hausarbeit bei der großen Wohnfläche und der Gartenpflege nicht mehr ohne Probleme nachkommen.
  • Das in der Regel nicht altersgerecht ausgestattete Eigenheim muss zu hohen Kosten umgebaut werden.
  • Eine Renovierung oder gar Sanierung steht an. Aus Altersgründen möchten sich die Besitzer aber nicht mehr auf die Arbeiten und die damit verbundenen Kosten einlassen.

Es gibt aber noch weitere Beweggründe ein Eigenheim im Alter zu verkaufen. Beispielsweise, wenn die Eigentümer das Geld für andere Zwecke verwenden wollten. Die sieben am häufigsten genannten Gründe sind:

  • Die Rente soll mit dem Verkaufserlös aufgebessert werden.
  • Der Erlös soll einen Platz in einer Seniorenresidenz finanzieren.
  • Die Verantwortung, die man als Hauseigentümer hat, soll abgegeben werden. Als Mieter muss man sich um viele Angelegenheiten nicht mehr selbst kümmern.
  • Der Verkaufserlös wird für eine Weltreise oder ein teures Hobby im Alter benötigt.
  • Die eigenen Kinder bekommen zu Lebzeiten bereits einen Teil ihres Erbes, um später die Erbschaftssteuer zu sparen.
  • Bei mehreren Erben können Streitigkeiten innerhalb einer Erbengemeinschaft um die spätere Nutzung oder eine Veräußerung vermieden werden.
  • Kinderlose Hausbesitzer wollen das frei gewordene Vermögen zu verbrauchen.

Wie wohnt man nach dem Hausverkauf?

Wenn man sein Haus verkauft hat, ist man natürlich nicht wohnungslos. Neben dem Erwerb einer Eigentumswohnung oder der Anmietung einer Wohnung besteht sogar die Möglichkeit, weiterhin in seinem ehemaligen Eigentum zu wohnen. Hier gibt es drei verschiedene Optionen für den Hausbesitzer:

Wohnrecht

Wenn eine Immobilie mehrere Wohneinheiten hat oder ein Käufer sie als Anlage frühzeitig erwirbt und erst später selber nutzen will, kann dem Verkäufer ein lebenslanges Wohnrecht eingeräumt werden. Dabei sollte allerdings beachtet werden, dass ein lebenslanges Wohnrecht nicht nur die Verkaufschancen reduziert, sondern auch der Verkaufserlös geringer ausfallen wird, da der Käufer sein Eigentum vorerst nicht oder nur teilweise nutzen kann. Das Wohnrecht wird im Grundbuch eingetragen und darüber hinaus im Kaufvertrag vermerkt.

Fazit

Sinn oder Unsinn eines Verkaufs des Eigenheims im Alter hängt letztlich von den Bedürfnissen oder Wünschen ihrer Besitzer ab. Die Entscheidung zum Verkauf sollte aber zumindest einmal überdacht werden. Im Zweifelsfall sollte man sich von einer unabhängigen Person beraten lassen. Hier kommt beispielsweise ein vertrauenswürdiger Immobilienmakler in Frage.

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Die Vorfälligkeitsentschädigung bei dem Verkauf von Häusern und Wohnungen!

Zu welchem Zeitpunkt fällt eine Vorfälligkeitsentschädigung an und mit welchen Kosten ist zu rechnen?

In diesem Artikel geben wir Ihnen ein paar Tipps und Informationen, auf die Sie achten sollten. Außerdem erfahren Sie, wie eine solche Entschädigung vermieden werden kann.  

Höhe und Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung 

Sie haben vor Ihr Haus zu verkaufen?

Haben aber noch einen über mehrere Jahre laufenden Festzins-Kredit auf dieser Immobilie? Nun, bei einem Verkauf haben Sie die Möglichkeit diesen Kreditvertrag vorzeitig zu beenden. Da Sie ein „berechtigtes Interesse“ daran haben die Immobilie zu verkaufen kann die Bank nicht auf eine Erfüllung des Vertrages bestehen. Dennoch hat sie das Recht, den ihr entstandenen Schaden durch die Kündigung in Form einer Vorfälligkeitsentschädigung geltend zu machen. Aus diesem Grund sollten Eigentümer immer prüfen, ob eine solche Entschädigung anfallen könnte und wenn ja, in welcher Höhe.

Was ist eine Vollfälligkeitsentschädigung? – Zinsschaden der Bank 

Bei einer vorzeitigen Kündigung eines Kreditnehmers seines Darlehens entgehen der Bank bereits fest eingeplante Gewinne durch Zinseinnahmen. Dies wird auch Margenschaden genannt. Zudem kann sie das vorzeitig zurückgezahlte Geld nur zu niedrigen Zinsen wieder neu anlegen. In der Regel hat sich die Bank selbst langfristig finanziert. Es entsteht ein sogenannter Refinanzierungsschaden. Eine Vorfälligkeitsentschädigung soll genau in solch einem Fall den entstandenen Schaden auffangen und ersetzen.

Allerdings ist das Kreditinstitut dazu verpflichtet, den entstanden Zinsschaden transparent und nachvollziehbar zu erklären und zu begründen. Es muss belegt werden, dass der aktuelle Zinssatz, über den damals im Kreditvertrag vereinbarte Zinssatz liegt. Dies ist entscheidend für das Ersatzgeschäft der Bank. Meistens kommen hierfür Hypothekenpfandbriefe zum Einsatz. Der Schaden wird dann aus der Differenz des ursprünglichen Zinses aus dem Darlehensvertrag und den Pfandzins berechnet. Auch eine Neuausleihe kann als Ersatzgeschäft in Frage kommen. Zum Beispiel, wenn die Bank einen neuen Kredit vergeben oder eine Umschuldung vorgenommen hat. So muss die Berechnung des Ausfallschadens dem Zins aus dem Neugeschäft gegenübergestellt werden. Dann kann nicht auf den Pfandzins der Hypothek verweisen werden.

Wie hoch ist nun eine Vorfälligkeitsentschädigung bei einem Hausverkauf? 

Der anfallende Zinsschaden ist der Hauptbestandteil einer Vorfälligkeitsentschädigung. Eine solche Entschädigung könnte die Bank wie folgt berechnen:

Zum einen durch einen Aktiv-Aktiv-Vergleich. Dabei behauptet das Kreditinstitut, dass ein Ersatzdarlehen abgeschlossen wurde, allerdings zu schlechteren Konditionen. Dann ergibt sich der Zinsschaden aus der Gegenüberstellung des alten und des neuen Darlehens.

Zum anderen durch einen Aktiv-Passiv-Vergleich. Das bedeutet, dass die Bank sagt, dass sie das Geld nicht weiterverleihen sondern es stattdessen im Kapitalmarkt anlegen wird. Wie bereits erwähnt sind dies in den meisten Fällen Hypothekenpfandbriefe. Hier ergibt sich der Zinsschaden ebenfalls aus der Gegenüberstellung des Nominalzinses aus dem Kreditvertrag und dem Hypothekenpfandbriefzins.

In den meisten Fällen wählen die Banken die zweite Methode. Dabei fällt der entstandene Schaden in der Regel höher aus. Sollte der Kreditnehmer nach einer vorzeitigen Beendigung seines Kreditvertrages einen neuen Kredit bei diesem Institut abschließen, so muss die erste Methode gewählt werden. Auch eine Bearbeitungsgebühr für die Berechnung des Zinsschadens kann von der Bank verlangt werden.

Ist es möglich, bei einer falschen Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung, Einspruch zu erheben? 

Laien können nicht immer nachvollziehen ob eine Bank, die ihr zustehende Entschädigung korrekt berechnet hat oder nicht. Die Verbraucherzentrale vermeldet in drei von zehn Fällen eine zu hohe Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung. Aus diesem Grund lohnt es sich diese nochmals zu überprüfen. Mögliche Ansprüche auf einen Einspruch verjähren nach drei Jahren.

Doch ist eine Vorfälligkeitsentschädigung bei einem Immobilienverkauf vermeidbar? 

Sollten Sie Ihr Haus verkaufen wollen und zugleich ein neues kaufen, so sollten Sie Ihren bereits bestehenden Kreditvertrag nicht kündigen. Sinnvoller ist es, das neue Haus als Pfandobjekt bzw. Sicherheit zu hinterlegen. Das Kreditinstitut wird dem sogenannten „Objekttausch“ aber nur zustimmen, wenn die Immobilie, die getauscht wird genauso wertstabil ist. Der Vertrag darf durch das neue Haus nicht gefährdet werden.

Sollte dies nicht gewährleistet sein, so besteht die Möglichkeit das der neue Eigentümer des alten Hauses den Kreditvertrag übernimmt. Dafür muss die Bonität des neuen Besitzers allerdings von der Bank abgesegnet werden (Schuldnertausch).

Sollte also ein Objekt- bzw. Schuldentausch vorgenommen worden sein, so fällt keine Vorfälligkeitsentschädigung an. Einzig und allein eine Bearbeitungsgebühr wird hierfür berechnet.

Unser Tipp für Sie: 

Sofern Ihr bestehender Kreditvertrag bereits über eine Laufzeit von zehn Jahren bedient wurde, fällt keine Vorfälligkeitsentschädigung an. Dafür beträgt die Kündigungsfrist sechs Monate.

Sollte also der Hausverkauf aufgrund einer Vorfälligkeitsentschädigung aufgeschoben werden? 

Sollten bei Ihnen 10 000€ oder eventuell sogar mehr an Vorfälligkeitsentschädigung anfallen, so wäre es in der Tat sinnvoll, zweimal über den Hausverkauf zu diesen Bedingungen nachzudenken. Mit der vorzeitigen Kreditablösung müssen aber auch keine weiteren Zinsen bezahlt werden. Dies sollte mit einberechnet werden. Ein neuer Kredit lässt sich zudem künftig zu niedrigeren Zinsen abschließen.

Die entscheidende Frage, die Sie sich stellen müssen ist aber doch letzten Endes: Wird das Haus wirklich noch benötigt und wie hoch ist der aktuelle Marktwert bzw. was wäre der Erlös bei einem erfolgreichen Verkauf?? 

Hierbei lohnt es sich eine Hausbewertung durch einen Experten als Entscheidungsgrundlage einzuholen.

Gerne erstellen wir für Sie eine kostenfreie und unverbindliche Marktwertermittlung Ihrer Immobilie.

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Die eigene Immobilie richtig absichern – was Sie über die Versicherung Ihres Hauses wissen müssen

Die eigenen vier Wände sind in Deutschland eine wichtige Säule des ganzen Lebens.  

Ob Neubau oder Renovierung eines älteren Anwesens – ein eigenes Haus zu besitzen gehört zu den größten Zielen der Deutschen. Rund zwei Millionen Menschen planen den Erwerb einer Altimmobilie oder einen kompletten Neubau.

Wenn alle Bauphasen, Umbauten, der Verkauf, Sanierungsmaßnahmen und sonstigen Arbeiten abgeschlossen sind, dürfen sich Hausbesitzer nun erst einmal entspannt zurücklehnen und die neu gewonnene Privatsphäre genießen. Dabei gilt jedoch: Vergessen Sie einen wichtigen Punkt nicht, der unter Umständen lebensrettend sein kann – die notwendigen Versicherungen, um Ihr neues trautes Heim vor Schicksalsschlägen und äußeren Umständen zu schützen.

Das Deckblatt und das Bestandsverzeichnis informieren über die exakte Lage und die Größe des Grundstücks. Des Weiteren finden sich dort Hinweise über ein eventuelles Gemeinschaftseigentum. Dieses ist bei Eigentumswohnungen immer vorhanden und umfasst dann zum Beispiel das Treppenhaus und eventuelle Gemeinschaftsräume des Hauses. Aber auch bei einem Einfamilienhaus ist ein Gemeinschaftseigentum oftmals vorhanden. Hierzu können Hofflächen, aber auch Teile des Gehweges gehören.

Welche Versicherungen sind wichtig?

Wer im Internet nach diesem Schlagwort sucht, wird in kürzester Zeit fündig. Dutzende Versicherungstypen werden von verschiedensten Anbietern als absolut notwendig angepriesen und sollten lieber heute als morgen abgeschlossen werden. Doch was steckt hinter den Risiken, gegen die Sie sich damit absichern können? Welche Versicherungen sind richtig und wichtig und wo will man Ihnen nur ein wertloses Zusatzprodukt verkaufen?

Generell gilt: Die eigenen vier Wände sind schützenswert und sollten umfassend gegen eventuelle Schäden abgesichert werden. Gegen welche Risiken können Sie mit diesen Dienstleistungen präventiv vorgehen? Wir dröseln das Ganze für Sie auf.

Wohngebäudeversicherung: In manchen Fällen handelt es sich hierbei um eine Pflichtversicherung, seit den 90er Jahren sind die Vorschriften jedoch gelockert worden. Eine Bank verlangt jedoch oft den Abschluss der Wohngebäudeversicherung, bevor sie einen Kredit für den Verkauf oder ein Bau- und Renovierungsvorhaben bewilligt. Hierbei ist das ganze Haus – jedoch ohne Einrichtung – abgesichert und zwar gegen Feuer, Überschwemmungen, starke Stürme, Hagel und sonstige Schäden, die die Natur hervorrufen kann.

Optionale Zusätze enthalten noch weniger häufige Schadensfälle, wie z. B. Schäden durch Lawinen, Vulkanausbrüche, Erdbeben oder Vandalismus.

Die Höhe der monatlichen Prämie hängt von der Größe, dem Alter und der Lage des Anwesens ab. Eine Immobilie direkt an der Nordsee verschlingt deutlich höhere Beiträge als ein Häuschen auf der schwäbischen Alb.

Hausratversicherung: Hier sind alle Gegenständige versichert, die zu der Inneneinrichtung gehören und damit von der obigen Wohngebäudeversicherung nicht abgedeckt sind. Dazu zählen Möbel, Textilien, Haushaltsgeräte und Co. Die Monatsbeiträge richten sich nach der Höhe der versicherten Schadenssumme und dem Wert einiger Gegenstände, die häufigsten Schadensursachen beim Hausrat entstehen übrigens durch Wasser, Feuer und Einbrüche.

Privathaftpflichtversicherung Die Haftpflichtversicherung gehört zu den wichtigsten überhaupt, daher sollten Sie auf jeden Fall eine solche abschließen. Sie ersetzt den Schaden, den eine andere Person durch ein Versäumnis oder einen unglücklichen Zufall auf Ihrem Grundstück erleidet. Dazu zählen z. B. Verletzungen durch einen Sturz auf einem nicht geräumten Gehweg oder Schäden am Nachbarhaus, wenn durch einen starken Sturm der Apfelbaum im Garten entwurzelt wird.

Sonstige potentiell nützliche Versicherungen

1. Restschuldversicherung

Eine Immobilie muss in der Regel über einige Jahre hinweg abbezahlt werden. Eine Restschuldversicherung oder eine Risikolebensversicherung helfen für den Fall, dass Sie plötzlich arbeitsunfähig werden oder das Einkommen Ihres Partners wegfällt.

2. Umzugstransportversicherung

Wenn Sie das eigene Haus verkaufen und sich räumlich neu orientieren, gibt es meist eine Menge Dinge, die transportiert werden müssen. Eine Umzugstransportversicherung springt für Schäden ein, die während dem Transport entstehen, bei einem Umzugsunternehmen besteht meist eine separate Absicherung durch den Geschäftsführer. Sie können ebenfalls eine eigene Versicherung für Freunde abschließen, die am Umzug beteiligt sind, sofern diese über keine private Haftpflichtversicherung verfügen.

3. Versicherungen bei Neubau

Wer das traute Heim selbst baut, braucht in jedem Fall noch zwei weitere Produkte: Die Bauherrenhaftpflichtversicherung und die Bauleistungsversicherung. Erstere springt ein, wenn auf der Baustelle ein Unfall passiert oder etwas beschädigt wird, da Sie als Bauherr eine Sicherungspflicht für das ganze Gelände haben. Die Bauleistungsversicherung ähnelt der Wohngebäudeversicherung und ist nützlich, wenn Faktoren der sogenannten „höheren Gewalt“ Ihr Eigentum in Mitleidenschaft ziehen, was durch einen Tornado oder plötzliches Hochwasser leicht geschehen kann. Eine zusätzliche Versicherung gegen Feuer, die Feuerrohbauversicherung, deckt auch diese Eventualität ab

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Was steht im Grundbuch? Inhalte prüfen und verstehen

Der zukünftige Eigentümer sollte vor einem Haus- oder Wohnungskauf unbedingt den Inhalt des Grundbuches und den aktuellen Sachstand prüfen. Es informiert über alle Fakten, die in Verbindung mit einem Grundstück stehen.

Allerdings gilt die bloße Kaufabsicht grundsätzlich nicht als ausreichendes berechtigtes Interesse für die Grundbucheinsicht, sodass Interessenten den Immobilienmakler um eine Kopie des Grundbuch-Auszuges bitten sollten.

Die drei Abteilungen des Grundbuches

Das Deckblatt und das Bestandsverzeichnis informieren über die exakte Lage und die Größe des Grundstücks. Des Weiteren finden sich dort Hinweise über ein eventuelles Gemeinschaftseigentum. Dieses ist bei Eigentumswohnungen immer vorhanden und umfasst dann zum Beispiel das Treppenhaus und eventuelle Gemeinschaftsräume des Hauses. Aber auch bei einem Einfamilienhaus ist ein Gemeinschaftseigentum oftmals vorhanden. Hierzu können Hofflächen, aber auch Teile des Gehweges gehören.

Abteilung I

Die Abteilung I gibt Auskunft über die Eigentumsverhältnisse. Ein einzelner Eigentümer ist für die Kaufverhandlungen ideal. Bei mehreren Grundstückseigentümern erleichtert die Verhandlungsvollmacht eines Mitbesitzers die Kaufverhandlungen. Ein beauftragter Immobilienmakler ist ebenfalls meist alleiniger Vertreter mehrerer Verkäufer, wie zum Beispiel einer Erbengemeinschaft und erleichtert somit den gesamten Verkaufsprozess.  Den Kaufvertrag muss allerdings jeder einzelne, im Grundbuch genannte, Eigentümer unterschreiben.

Abteilung II

Vorteilhaft für den angehenden Immobilienkäufer ist, wenn sich in der Abteilung II keinerlei Einträge befinden. Dort werden Einschränkungen hinsichtlich der Grundstücksnutzung eingetragen. Bei diesen kann es sich um ein Wegerecht ebenso wie um ein dauerhaftes Wohnrecht handeln. Ob ein Wegerecht für den Nachbarn tatsächlich als Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung empfunden wird, hängt von der persönlichen Einstellung des Kaufinteressenten ab. In jedem Fall problematisch ist, wenn die exakte Formulierung des entsprechenden Rechtes den geplanten Standort für ein zu errichtendes Gebäude unmöglich macht.

Ebenfalls in Abteilung II des Grundbuches eingetragen sind Vormerkungen bezüglich einer eventuellen Zwangsversteigerung sowie Vorkaufsrechte und Beschränkungen hinsichtlich einer späteren Bebauung. Sollte ein Vorkaufsrecht im Grundbuch eingetragen sein, muss der Berechtigte vor dem Abschluss eines wirksamen Kaufvertrages auf dieses verzichten.

In der Regel verfügen Städte und Gemeinden über ein Vorkaufsrecht, welches aber nicht immer Grundbuch eingetragen ist.Zu einer drastischen Einschränkung der Nutzbarkeit eines bebauten Grundstücks führt zum Beispiel die Eintragung eines lebenslangen Wohnrechts zugunsten einer dritten Person.Eine weitere Bedeutung kommt der zweiten Abteilung des Grundbuches beim Grundstücksverkauf zu.

Dieser wird dort zunächst in Form einer Auflassungsvormerkung eingetragen, während die endgültige Umschreibung bei gleichzeitiger Löschung der Vormerkung erst nach dem Bezahlen des Kaufpreises erfolgt. Die Auflassungsvormerkung schützt den Kaufinteressenten vor einem eventuellen Verkauf des Grundstücks an mehrere Vertragspartner. Diese Vormerkung wird dann nach der endgültigen Eigentumsumschreibung gelöscht.

Abteilung III

Abteilung III des Grundbuches enthält Angaben zu bestehenden Grundpfandrechten. Die Grundschuld umfasst zumeist den ursprünglichen Kreditbetrag und wird nach der Kreditrückzahlung nicht zwingend gelöscht.

Der Eigentümer kann sie für die künftige Finanzierung von Renovierungskosten oder für weitere Finanzierungen als Sicherheit bestehen lassen. Außerdem besteht die Möglichkeit, dass ein Käfer die Grundschuld übernehmen kann, sofern er bei derselben Bank wie der Verkäufer finanziert.

Sollte eine Grundschuld in Abteilung III eingetragen sein, erkundigen sich Kaufinteressenten beim aktuellen Besitzer, ob die Bank dem Verkauf zustimmt und in welcher Höhe diese noch valutiert. Denn ist der Kaufpreis niedriger als die eingetragene und noch valutierende Grundschuld, so muss der Verkäufer den Differenzbetrag anderweitig aufbringen, damit das Objekt Lastenfrei (frei von Schulden) an den neuen Erwerber übergeben werden kann.


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Erbengemeinschaft und Immobilien – Das müssen Sie wissen!

Der Begriff des Erben ist den meisten Menschen bekannt, auch von Erbteil haben die meisten Menschen schon einmal gehört. Doch was man genau unter einer Erbengemeinschaft versteht, ist nicht jedem klar.

Denn beim Erbe denken die meisten Menschen an eine bestimmte Summe Geld, die unter allen Erbberechtigen aufgeteilt wird. Simpel gesagt besteht die Erbgemeinschaft nun aus all diesen Menschen, doch im Falle einer vererbten Immobilie gibt es ein paar Besonderheiten und gesetzliche Regelungen zu beachten. Dieser Artikel beschäftigt sich mit den beiden Möglichkeiten, die eine Erbgemeinschaft im Umgang mit ihrer vererbten Immobilie hat. 

Auflösung der Erbengemeinschaft 

So viel vorweg: Rechtlich betrachtet finden bei einer Erbgemeinschaft die Regelungen für eine GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) Anwendung. In den meisten Fällen wird eine Erbgemeinschaft jedoch nach Antritt des Erbes aufgelöst, damit jeder Erbe über seinen Anteil selbst bestimmen kann. Im Falle von Immobilien geht das beispielsweise über einen Verkauf an einen externen Käufer. Der Erlös wird dann auf die einzelnen Erben aufgeteilt und die Erbgemeinschaft somit aufgelöst. Eine andere Möglichkeit besteht darin, dass einer der Erben zum alleinigen Besitzer der Immobilie wird, indem er die anderen entsprechend des Immobilienwerts ausbezahlt. Eine dritte Variante kommt eventuell bei Mehrfamilienhäusern ins Spiel, die sogenannte Realteilung, bei der aus der gesamten Anlage mehrere Eigentumswohnungen geschaffen werden, welche wiederum an die einzelnen Erben überschrieben werden.

Eine solche Aufteilung benötigt eine notarielle Teilungserklärung. Denn die einzelnen Einheiten müssen detailliert festgelegt werden. Dafür wird für jede Wohnung ein eigenes Grundbuchblatt erstellt. Sobald dieser Schritt getan ist, wurde aus der Erbgemeinschaft eine Wohnungseigentumsgemeinschaft, welche den entsprechenden Gesetzen unterliegt. Somit kann jeder Erbe selbst entscheiden, ob er in der betreffenden Eigentumswohnung selbst leben möchte, oder sie vermietet oder auch verkauft.

Fortsetzung der Erbengemeinschaft 

Entscheidet sich die Erbgemeinschaft, die vererbte Immobilie gemeinsam zu behalten, besteht diese weiter. Das ist zum Beispiel in den Fällen so, in der eine Immobilie bereits an Dritte vermietet ist oder vermietet werden soll. Nun gilt weiterhin die juristische Betrachtung als GbR, das heißt, alle Erben werden als Miteigentümer in das Grundbuch eingetragen und haften gemeinsam und solidarisch für ihre Immobilie. Sie bestimmen allerdings auch gemeinschaftlich über ihre Verwendung. Oft ist es jedoch so, dass einer der Erben als Verwalter bestimmt wird oder eine professionelle Hausverwaltung mit der Aufgabe der Vermietung der Immobilie betraut wird.

In jedem Falle empfiehlt sich jedoch das Aufsetzen eines Gesellschaftsvertrags, um klare Regeln zum Umgang mit der Immobilie festzulegen. Das betrifft beispielsweise die zu erwartenden Mieteinnahmen, die je nach Erbquote an die einzelnen Mitglieder der Erbgemeinschaft ausgezahlt werden. Im Umkehrschluss regelt ein solcher Vertrag auch die Haftbarkeit, da sonst juristisch gesehen ein jeder Gesellschafter von einem Gläubiger für die Gesamtsumme belangt werden und sich diese erst im Nachhinein von den anderen Gesellschaftern zurückholen kann.

Entstehende Steuerverpflichtungen 

Hat sich die Erbgemeinschaft dazu entschlossen, eine aus Miteigentümern bestehende GbR zwecks der Vermietung ihrer geerbten Immobilie zu bilden, versteuert jeder Miteigentümer die Mieteinnahmen für sich selbst. Dazu sind zwei Schritte nötig. Zunächst muss geklärt werden, welche steuerlichen Voraussetzung die Vermietungstätigkeit mit sich bringt. In dieser gesonderten und einheitlichen Feststellungserklärung wird ebenfalls festgehalten, welche Steuerpflichten für die einzelnen Miteigentümer gelten.

Aus dieser Feststellungserklärung leitet sich der Feststellungsbescheid ab. Hierin finden sich genaue Angaben zum Anteil der Einkünfte jedes einzelnen Miteigentümers. Erst durch diesen Bescheid ist eine Versteuerung endgültig möglich, doch wird diese nicht als GbR gemeinschaftlich abgeführt, sondern jeder Miteigentümer gibt seine aus der gemeinschaftlichen Immobilie resultierenden Mieteinnahmen in seiner eigenen Steuererklärung an. Grundlage dafür ist eben jener Feststellungsbescheid. Der Grund für dieses Vorgehen liegt darin, dass so die individuellen Steuerklassen und persönlichen Situationen der einzelnen Erben zum Tragen kommen.

Wenn auch Sie eine Immobilie geerbt haben und diese eventuell gemeinschaftlich veräußern wollen, dann kontaktieren Sie uns gerne unverbindlich unter 06132 – 714 93 83.

Wir freuen uns auf Ihren Anruf!


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Die Auflassungsvormerkung im Grundbuch bei dem Kauf und Verkauf von Häusern und Wohnungen

In allen Immobilienkaufverträgen findet man eine Klausel bezüglich einer Auflassungsvormerkung für den zukünftigen, neuen Eigentümer im Grundbuch.

Sie ist ein wichtiger Bestandteil, denn sie sichert dem Käufer den Anspruch auf Übertragung des Eigentums gegenüber weiteren Interessenten.

Der Käufer wird sozusagen als neuer Eigentümer im Grundbuch vorgemerkt. Nach dieser Eintragung kann der Verkäufer keine weiteren Änderungen, insbesondere keine Belastungen, mehr im Grundbuch vornehmen.

Auflassung und Auflassungsvormerkung – ein Unterschied

Oft werden diese beiden Begriffe in Verbindung miteinander verwendet. Jedoch bedeuten sie nicht das Gleiche: Nach den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches wird das Eigentum durch Auflassung und Eintragung im Grundbuch übertragen. Die Auflassung ist dabei Bestandteil des notariellen Kaufvertrages in dem der Eigentümerwechsel vereinbart wird. Rechtlicher Eigentümer des Hauses oder der Wohnung wird der Käufer (trotz Kaufvertrag) jedoch erst mit der Eintragung im Grundbuch. Bis diese Eintragung erfolgt und das Grundstück oder Bauwerk endgültig verkauft sind, kann einige Zeit vergehen. Oft ist ein sofortiger Wechsel des Eigentums beim Verkaufen auch noch gar nicht gewollt. Das ist beispielsweise der Fall, wenn der Kaufpreis noch bezahlt oder finanziert werden oder behördliche Genehmigungen abgewartet werden müssen.

Die Auflassungsvormerkung 

Für den zukünftigen Eigentümer wird eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eintragen. Das heißt, dass der endgültige Eigentumsübergang zwar noch nicht vollzogen ist, jedoch zu seinen Gunsten vorgemerkt, sozusagen reserviert, wird. Eine Auflassungsvormerkung wird in Abteilung II des Grundbuches eingetragen. Gesetzlich ist die Auflassungsvormerkung in den §§ 883 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelt.

Die Funktion der Auflassungsvormerkung

Hauptsächlich dient die Eintragung einer Auflassungsvormerkung dem Schutz des Käufers. Denn mit ihrer Eintragung ist es nicht möglich, zum Beispiel das Haus mehrfach zu verkaufen und entsprechend oft den Kaufpreis hierfür zu erhalten. Im Kaufvertrag wird vereinbart, dass der Kaufpreis erst gezahlt wird, wenn die Auflassungsvormerkung eingetragen wurde. Somit ist die Auflassungsvormerkung eine Voraussetzung für den Eintritt der Kaufpreisfälligkeit. Der Käufer trägt somit nicht das Risiko, dass er den Kaufpreis zahlt aber nicht Eigentümer des Hauses oder der Wohnung wird. Die Eintragung sowie die Löschung können zum Schutz von Verkäufer und Käufer nur von einem Notar vorgenommen werden.

Ein anderweitiger Verkauf ist damit zwar ausgeschlossen, jedoch kann der Verkäufer nach der Eintragung noch neue Miet- oder Pachtverträge abschließen. Dann gehen die Rechte und Pflichten aus diesen Verträgen auch auf den neuen Eigentümer über.

Die Eintragung einer Auflassungsvormerkung bewirkt ebenfalls, dass der Verkäufer keine neuen Grundschulden oder Hypotheken eintragen lassen kann.

Auch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen von Gläubigern des Verkäufers oder eines Insolvenzverwalters sind nicht mehr möglich. Das ist beispielsweise beim Kauf eines Hauses von einem Bauträger ein wichtiger Aspekt: Bei einer Insolvenz des Verkäufers behält der Erwerber seine Rechte an der Immobilie.

Das heißt, dass grundsätzlich alle Grundbucheintragungen, die nach Eintragung der Vormerkung erfolgen und die die Rechte des Erwerbers beeinträchtigen, ihm gegenüber unwirksam sind. Damit wird sowohl vertragswidriges Handeln des Verkäufers als auch Eingriffe seiner Gläubiger oder Insolvenzverwalter verhindert.

Dauer und Löschung der Auflassungsvormerkung

Im Kaufvertrag wird außerdem festgehalten, unter welchen Voraussetzungen der Kaufpreis fällig ist. Sind diese erfüllt, fordert der Notar den Erwerber zur Zahlung auf. Nachdem die fällige Grunderwerbssteuer beglichen wurde und damit die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes erteilt wurde, beantragt der Notar die Eigentumsumschreibung und gleichzeitig die Löschung der zuvor eingetragenen Auflassungsvormerkung. Der Verkauf ist damit abgeschlossen.

Kosten der Auflassungsvormerkung 

Da die Auflassungsvormerkung durch einen Notar vorgenommen wird, ist die Höhe der Gebühr in der Gebührenordnung festgelegt. Sie kann nicht willkürlich berechnet werden. Das Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) gibt an, für welche Vorgänge und in welcher Höhe Kosten anfallen.

Zunächst hängt die Gebühr vom Kaufpreis der Immobilie ab. Die Kosten für die Eintragung der Auflassungsvormerkung belaufen sich dann auf die Hälfte der Gebühr, die für die spätere Eigentumsumschreibung im Grundbuch anfällt. Bei einem Kaufpreis eines Hauses von beispielsweise 150.000,00 € liegt die Gebühr nach der Gebührenordnung für die Eintragung des neuen Eigentümers bei 354,00 €. Demnach betragen die Kosten für die Eintragung der Auflassungsvormerkung für das Haus 177,00 €.

Wenn Sie weitere Fragen zu diesem Thema oder zum gesamten Ablauf bei dem Verkauf einer Wohnung oder eins Hauses in Ingelheim, Bingen, Mainz, Wiesbaden und Umgebung haben, so rufen Sie uns gerne an.

Sie erreichen uns unter der Nummer 06132 – 714 93 83.

Falls Sie überlegen sollten ein Haus oder eine Wohnung im Kreis Mainz-Bingen und Umgebung zu verkaufen, so stehen wir Ihnen als regionaler Immobilienexperte gerne für eine kostenlose Bewertung Ihres Hauses oder Ihrer Wohnung zur Verfügung.

Wir freuen uns auf Ihren Anruf.


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