Viele Ehepaare träumen vom Eigenheim und schließen gemeinsam ihren Vertrag über einen Immobilienkredit ab. Leider bleibt nicht jede Ehe über Jahre und Jahrzehnte hinweg bestehen – der übliche Zeitraum, über den der Kredit zu tilgen ist. Der Umgang mit dem Immobilienkredit im Scheidungsfall kann zum ernsthaften Problem werden – wir erklären Ihnen die wichtigsten Zusammenhänge.
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Ist der Immobilienkredit weiter zu bezahlen?
Viele Ehepartner möchten Ihre Wohnung oder Ihr Haus verkaufen, wenn die Ehe geschieden wird. Zu viele negative Erinnerungen stecken in der Immobilie, als dass diese erhalten bleiben soll. Vom Verkaufserlös können beide einen neuen Lebensabschnitt beginnen – sofern eine gütliche Einigung im Scheidungsfall möglich ist.
Für die Bank oder das Kreditinstitut, bei der Sie Ihre Immobilienfinanzierung abgeschlossen haben, spielen diese Lebensumstände jedoch keine Rolle. Ihr Finanzpartner beruft sich alleine auf den Vertragstext und eine Kredittilgung durch den eingetragenen Schuldner. Sofern beide Eheleute den Vertrag unterschrieben haben, sind beide weiterhin der Ansprechpartner für das Kreditinstitut.
Von wem kann die Bank die Kreditraten einfordern?
Für das Kreditinstitut spielt es keine Rolle, welcher Vertragspartner den Verpflichtungen des Vertrages nachkommt. Bei einer gütlichen Scheidung ist ein Splitting der Raten denkbar. Auf eine solche Regelung muss sich die Bank aber nicht einlassen. Sie kann einen der beiden Vertragspartner kontaktieren und die Zahlung der vollen Kreditraten einfordern, falls der andere Vertragspartner nicht erreichbar oder liquide ist.
Nicht selten wird der bestehende Immobilienkredit deshalb zum Teil des „Rosenkrieges“, der bei einer unharmonischen Trennung eintritt. Ähnlich wie beim Streit um Unterhaltszahlungen kann einer der Geschiedenen auf seine extrem schlechte, finanzielle Situation hinweisen. Hier bliebe der andere Partner auf den gesamten Kreditraten des Vertrags sitzen.
Da beide Seiten weiterhin für den Kredit haften, raten wir als erfahrener Immobilienmakler für die Region Mainz, Bingen und Ingelheim, unbedingt eine gütliche Einigung zu erzielen. Hierfür stehen Ihnen eine Reihe von Optionen offen.
Die wichtigsten Optionen im Scheidungsfall:
1. Auszahlung: Sofern ein Partner die Immobilie behalten möchte, sollte er den anderen – falls finanziell möglich – auszahlen. Hierdurch ließe sich der Grundbucheintrag und der Kreditvertrag ändern, so dass zukünftig nur noch der verbleibende Partner als Kreditnehmer auftritt. Eine präzise Wertermittlung der Immobilie ist anzuraten.
2. Verkauf: Sie können das Haus oder die Wohnung verkaufen und den Erlös splitten. Je nach Einigung mit Ihrem Kreditinstitut können Sie die Restschuld hiermit auslösen oder erhalten ein finanzielles Polster, um die Schuld im Laufe der Jahre zu tilgen. Die Kündigung des Vertrags bringt oft eine Vorfälligkeitsentschädigung mit sich.
3. Vermietung: Bei einer gütlichen Einigung behalten die geschiedenen Partner die Immobilie, die zukünftig vermietet wird. Dies sorgt für Mehreinnahmen, während der Kredit wie vertraglich festgeschrieben getilgt wird.
Ob und wie die Übernahme des Kreditvertrags durch einen einzelnen Partner noch gelingen kann, sprechen die Experten unseres Maklerbüros gerne persönlich mit Ihnen ab!
Um einen reibungslosen Ablauf Ihres Hausverkaufes sicherzustellen, kümmern wir uns natürlich um die komplette Abwicklung und stehen Ihnen bei Fragen gerne jederzeit zur Verfügung.
Rufen Sie uns für ein unverbindliches Beratungsgespräch gerne an unter 06132 – 714 93 83.