7. April 2023

Bei einer Zugewinngemeinschaft handelt es sich um eine von drei Optionen des Güterstandes eines Ehepaares. Wollen Sie ein Haus oder eine Wohnung verkaufen und haben keine rechtlich bindenden Eheverträge abgeschlossen, regelt die Zugewinngemeinschaft die Besitz- und Vermögensverhältnisse im Fall einer Scheidung und eines Todesfalls eines Ehepartners.

Welche Arten des Güterstandes gibt es?

Der Güterstand fixiert neben den Vermögensverhältnissen von Ehepartnern auch die gütlichen Rahmenbedingungen eingetragener Lebenspartnerschaften. Dabei dreht sich alles um die Frage, welche Besitztümer im Fall einer Scheidung oder eines Todesfalls welchem Ehepartner gehören. Ein gemeinsamer Güterstand wird in die drei folgenden Arten unterschieden:

  • Gütertrennung
  • Gütergemeinschaft
  • Zugewinngemeinschaft

Mit dem Start der Ehe oder der offiziellen Eintragung der Lebenspartnerschaft beginnt der Güterstand. Die Beendigung erfolgt durch die Trennung beziehungsweise Scheidung, Tod eines Partners oder einem neuen Güterstand.

Was ist die Zugewinngemeinschaft?

Die Zugewinngemeinschaft ist die häufigste Form des Güterstandes in Deutschland. In vielen Fällen und Berichten wird bei der Zugewinngemeinschaft von dem „gesetzlichen Güterstand“ gesprochen. Bei den meisten Eheschließungen wird nicht direkt zu Beginn der Ehe eine notarielle Vereinbarung oder ein gesetzlicher Vertrag aufgesetzt. Gibt es keine rechtsverbindliche Vereinbarung zwischen den Lebens- beziehungsweise Ehepartnern, greift automatisch die Zugewinngemeinschaft.

Welche Eigenschaften und Parameter sind bei der Zugewinngemeinschaft zu beachten?

Beide Ehepartner besitzen nach der Hochzeit weiterhin das eigene Vermögen, welches getrennt von dem Ehepartner berücksichtigt wird. Alle in die Ehe eingebrachten Besitztümer und Gegenstände gehören weiterhin dem vorherigen Eigentümer. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Besitztümer von beiden Partnern genutzt werden. Weiterhin ist zu beachten, dass ersetzte oder reparierte Gegenstände und Besitztümer im Besitz des vorherigen Eigentümers bleiben.
Insofern sich ein Ehepartner während der Ehe in der Zugewinngemeinschaft verschuldet, liegt die Haftung allein bei ihm, solange es keine Bürgschaft es Ehegatten gibt.

Was ist bei der Zugewinngemeinschaft in Bezug auf die Immobilien zu beachten?

Grundsätzlich greifen die Regelungen der Zugewinngemeinschaft bei einer Immobilie. Wollen die Ehepartner ein Haus verkaufen, ist als Besonderheit der Paragraf 1365 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu beachten. Demnach darf ein Ehepartner, auch bei getrennten Vermögensverhältnissen, bei bestimmten Besitztümern wie einem Haus nicht ohne die Erlaubnis des Ehepartners veräußern.
Kommt es zu einer Scheidung oder einem Todesfall, sind die Immobilien aufgrund der hohen Werte oftmals Streitthemen. Wenn ein Haus oder eine Wohnung in Bingen, Mainz oder Ingelheim verkauft wird, müssen auch die Wertsteigerungen berücksichtigt werden. Kam es zu einer Steigerung des Verkehrswertes, muss der Steigerungsbetrag nach der Ehe fair aufgeteilt werden. Eine weitere Option ist der Übertrag der Immobilie an den Ehegatten. In diesem Fall gehört das Haus oder Wohnung beiden Partnern jeweils zu 50 %. Etwaige Wertsteigerungen im Zeitraum der Ehe sind in dieser Konstellation ebenfalls zu berücksichtigen.

In welchen Konstellationen endet die Zugewinngemeinschaft?

Insofern ein Haus in Bingen, Mainz oder Ingelheim nicht auf Grundlage der Zugewinngemeinschaft abgewickelt werden sollen, kann ein notariell beglaubigter Ehevertrag nachträglich angefertigt werden. Sind sich die Ehepartner beziehungsweise Lebenspartner einig, kann somit der Zugewinnausgleich umgangen werden. Alternativ endet die Zugewinngemeinschaft unter folgenden Umständen:

  • die Scheidung der Ehe
  • der Tod eines Ehegatten

Mit der Beendigung der Zugewinngemeinschaft beginnt sofort der Zugewinnausgleich.

Um einen reibungslosen Ablauf Ihres Hausverkaufes sicherzustellen, kümmern wir uns natürlich um die komplette Abwicklung und stehen Ihnen bei Fragen gerne jederzeit zur Verfügung.

Rufen Sie uns für ein unverbindliches Beratungsgespräch gerne an unter 06132 – 714 93 83.

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