7. Oktober 2022

Immobilienverkauf – Zahlungsabwicklung

Nach der Einigung über den Verkauf von Immobilien gilt es, für einen sicheren und reibungslosen Ablauf einige wichtige Punkte zu beachten, insbesondere bei der Zahlungsabwicklung. 

Damit beide Parteien maximale Sicherheit erfahren, greifen die gesetzlichen Regelungen. Die Bedingungen werden im Kaufvertrag festgehalten, unter anderem, dass dem Verkäufer das Eigentum am Grundstück erst übertragen wird, wenn er die komplette Kaufpreissumme erhalten hat und der Käufer die Zahlung erst leistet, wenn gewährleistet ist, dass dieser bei der Entrichtung von Kaufpreis sowie der Grunderwerbsteuer das Eigentum erwirbt. 

Fälligkeit des Kaufpreises

Zum Schutz des Käufers erfolgt die Fälligkeit des Kaufpreises nach der Erfüllung aller Voraussetzungen. Die Überwachung zur Einhaltung der vertraglich festgelegten Bedingungen obliegt dem Notar, Dabei geht es unter anderem um die Bescheinigung der Gemeinde zum Verzicht auf das gesetzliche Vorkaufsrecht, das Vorliegen aller Unterlagen zur Löschung von Belastungen im Grundbuch, sofern diese von Käufer nicht übernommen werden sowie den Eintrag der Auflassungsvormerkung im Grundbuch. 

Verzicht der Gemeinde auf das Vorkaufsrecht

Die Gemeinde hat rechtlich ein Vorverkaufsrecht. Davon wird selten Gebrauch gemacht. Zur Absicherung der Formalitäten holt der Notar eine Verzichtserklärung ein.

Löschungsunterlag

Löschungsunterlagen werden benötigt, wenn der Käufer die Grundbuchbelastungen nicht übernimmt, beispielsweise bestehende Grundschulden. Der Verkäufer kann das Darlehen zurückzahlen oder das Grundpfandrecht auf andere Immobilien übertragen. 

Auflassungsvormerkung

Die Vormerkung, zusammen mit dem definitiven Kaufvertrag, dient als Sperrvermerk im Grundbuch zum Schutz des Käufers, um einen weiteren Verkauf auszuschließen. Weitere Interessenten können der Eintragung entnehmen, dass die Immobilie verkauft ist. 

Vertraglich vereinbarte Zahlungsfrist

Nach der Erfüllung aller Voraussetzungen erfolgt die Aufforderung zur Zahlung an den Käufer. In der Regel ist im notariell beglaubigten Kaufvertrag eine Frist von zwei Wochen vereinbart. 

Änderungen im Grundbuch

Nach erfolgter Zahlung wird die Umschreibung des Eigentums im Grundbuch veranlasst. 

Zahlungsvarianten

Der Kaufpreis wird üblicherweise als Einmalzahlung bezahlt. Denkbar sind auch Raten- oder Rentenzahlung. Bei der Ratenzahlung kann es zu Problemen bezüglich Bestimmung des Zeitpunktes der Immobilienübergabe kommen. Die Rentenzahlung basiert auf einer monatlichen Zahlung bis zum Ableben des Verkäufers. 

Die Immobilienmakler der Hochdrei Immobilien in Mainz, Bingen und Ingelheim unterstützen Sie bei der für Sie richtigen Wahl zur Finanzierung. 

Bankdarlehen

Wird der Kauf einer Immobilie durch ein Darlehen der Bank finanziert, überweist der Käufer die eigenen Mittel direkt an den Verkäufer oder auf das Notaranderkonto. Nach Vorliegen des Nachweises der Auflassungsvormerkung sowie der Grundschuldbestellungsurkunde und der Zahlungsaufforderung erfolgt die Überweisung des Darlehens von der Bank. 

Direktzahlung / Notaranderkonto

Die Entscheidung, ob die Zahlung direkt an den Käufer oder auf das Notaranderkonto erfolgt, ergibt sich aus der sachlichen Notwendigkeit. 

Eine Direktzahlung wird durch eine Bankbürgschaft seitens des Käufers abgesichert. 

Das Notaranderkonto, lautend auf den Namen des Notars, bietet beiden Parteien die Absicherung beim Leistungsaustausch. Der Betrag wird durch den Käufer vorerst auf dieses Konto überwiesen. Damit wird vermieden, dass eine Partei den Verpflichtungen nicht nachkommt. 

Lassen Sie sich von Hochdrei Immobilien in Mainz, Bingen und Ingelheim für eine sichere Zahlungsabwicklung beraten. 

Vorhandenes Immobiliendarlehen beim Verkäufer

Die Relevanz besteht in der Ablösung oder einer Übernahme durch den Käufer. Der Gläubiger des Darlehens erteilt dem Notar eine Löschungsbewilligung, welche erst nach dem Zahlungseingang zum Tragen kommt. Falls der Darlehensgeber einem Wechsel des Darlehnsnehmers zustimmt, besteht die Möglichkeit einer Übernahme durch den Käufer. Damit verringert sich die Zahlungsverpflichtung des Käufers um den ausstehenden Kreditbetrag. 

Übergabe von Immobilien

Oft besteht aus verschiedenen Gründen das Interesse an einem frühzeitigen Einzug. Eine Einigung bezüglich der Übergabe vor der Kaufpreiszahlung sollte im Kaufvertrag festgehalten werden. Grundsätzlich ist von einer Übergabe vor der vollständigen Bezahlung abzuraten. 

Zwangsvollstreckungsklausel

Notariell beglaubigte Kaufverträge enthalten eine Zwangsvollstreckungsklausel. Diese tritt ohne vorgängiges Klageverfahren in Kraft, wenn die Zahlung des Käufers ausbleibt. 

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Um einen reibungslosen Ablauf Ihres Hausverkaufes sicherzustellen, kümmern wir uns natürlich um die komplette Abwicklung und stehen Ihnen bei Fragen gerne jederzeit zur Verfügung.

Rufen Sie uns für ein unverbindliches Beratungsgespräch gerne an unter 06132 – 714 93 83.

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