29. Juli 2022

Die Nutzung eines Grundstücks unterliegt in der Praxis nicht immer nur dem Eigentümer. Durch Lage oder bauliche Besonderheiten werden Sie Ihrem Nachbarn Rechte zur sogenannten Grunddienstbarkeit einräumen. Diese lassen sich über ein Antragsverfahren im Grundbuch festhalten. Unser Artikel erklärt in kompakter Form, wie genau die Grunddienstbarkeit funktioniert und mit welchen Unterlagen Sie einen Antrag auf einen entsprechenden Vermerk im Grundbuch stellen können.

Was genau ist mit Grunddienstbarkeit gemeint?

Die Grunddienstbarkeit ist über den § 1018 BGB geregelt. Allgemein handelt es sich um das Recht einer anderen Person, das eigene Grundstück in gewissen, eindeutig festgelegten Beziehungen mitnutzen zu dürfen. In der Praxis ist diese Dienstbarkeit vor allem für Nachbarn interessant, bei denen die räumliche Lage der Grundstücke eine entsprechende Mitnutzung nahelegt. Typische Situationen sind:

– Ihr Nachbarn hat alleine durch Überschreiten oder Überfahren Ihres Grundstücks die Möglichkeit, das eigene Grundstück zu erreichen. (Wegerecht)

– Für die Versorgung des Nachbargrundstücks mit Strom oder Wasser ist ein Verlegen von Leitungen über Ihr Grundstück sinnvoll. (Leitungsrecht)

– Ein Teil des nachbarlichen Gebäudes, beispielsweise ein großes Terrassendach oder eine Markise, überschreitet Ihre Grundstücksgrenze. (Überbaurecht)

Als Immobilienkäufer die Grunddienstbarkeit überprüfen

Ein Anrecht des Nachbarn auf die Dienstbarkeit gilt in den meisten Fällen nicht. In der Praxis lässt sich im Regelfall eine einvernehmliche Regelung treffen. Gerade wenn es um elementare Standards wie das Verlegen von Leitungen oder das Erreichen des eigenen Grundstücks geht, erweisen sich die betroffenen Nachbarn als kompromissbereit.

Dies kann sich nach dem Verkauf des betroffenen Grundstücks ändern. Nicht selten ist der neue Eigentümer überrascht, dass eine Grunddienstbarkeit durch den Vorgänger vereinbart wurde. Damit es nicht zu einer negativen Überraschung kommt, sollte der Käufer vor Unterschrift des Kaufvertrags einen genauen Blick ins Grundbuch werfen. Hier ist jede Grunddienstbarkeit genau vermerkt.

Wie wird die Grunddienstbarkeit im Grundbuch vermerkt?

Die Eintragung der Grunddienstbarkeit erfolgt stets auf Antrag. Den Eintrag kann alleine die Eigentümerin oder der Eigentümer vornehmen, der aktuell im Grundbuch eingetragen ist. Eingereicht wird der Antrag im Regelfall über einen Notar. Dieser kann im Vorfeld den Eigentümer sowie optional auch den Nachbarn mit Wunsch nach Eintragung einer Grunddienstbarkeit beraten.

Dem Antrag muss eine Bewilligungserklärung beiliegen. Mit dieser hat der eingetragene Eigentümer eindeutig und ausdrücklich mitzuteilen, dass er seinem Nachbarn eine Grunddienstbarkeit einräumt. Dies ist nicht mit dem Nießbrauch zu verwechseln, das mit einem umfänglichen Nutzungsrecht am Grundstück einhergeht.

Kosten und Unterlagen für die Eintragung

Neben der Erklärung und dem notariellen Antrag muss dem Grundbuchamt ein Lageplan beiliegen. Kann der Grunddienstbarkeit ein Verlauf zugeteilt werden, beispielsweise als Weg über das Grundstück, ist dieser gesondert einzuzeichnen.

Die Kosten gemäß § 34 GNotKG hat der Eigentümer des betroffenen Grundstücks zu tragen. Hier lässt sich privat eventuell eine Einigung finden, um den von der Grunddienstbarkeit profitierenden Nachbarn an den Kosten zu beteiligen.

YouTube

Mit dem Laden des Videos akzeptieren Sie die Datenschutzerklärung von YouTube.
Mehr erfahren

Video laden

Um einen reibungslosen Ablauf Ihres Hausverkaufes sicherzustellen, kümmern wir uns natürlich um die komplette Abwicklung und stehen Ihnen bei Fragen gerne jederzeit zur Verfügung.

Rufen Sie uns für ein unverbindliches Beratungsgespräch gerne an unter 06132 – 714 93 83.

Mehr Expertentipps zum Thema Hausverkauf