Was sind Beispiele einer Grunddienstbarkeit?
– Wegerecht: Hierbei hat der Nachbar das Recht, das dienende Grundstück zu betreten oder darüberzufahren, um Zugang zu seinem eigenen Haus zu erhalten. Dies tritt oft bei Hinterliegergrundstücken auf.
– Leitungsrecht: Der Nachbar besitzt das Recht, seine Versorgungsleitungen (wie Strom- oder Wasserleitungen) unter dem dienenden Grundstück zu verlegen.
– Bebauungsbeschränkung: Als Eigentümer des dienenden Grundstücks hat man bestimmte Einschränkungen bei der Errichtung von Gebäuden. Beispielsweise darf man keine Gebäude errichten, die höher sind als eine festgelegte Anzahl von Geschossen, um dem Nachbarn die freie Aussicht nicht zu versperren.
– Überbaurecht: Ein Teil des Nachbarhauses darf auf dem dienenden Grundstück errichtet werden, sodass es darüber hinausragt.
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Gibt es für den Nachbarn Ihrer Immobilien einen Anspruch auf ein Wegerecht?
In der Regel besteht kein automatischer Anspruch des Nachbarn auf ein Wegerecht. Es gibt jedoch eine Ausnahme, die als Notwegerecht bekannt ist. Das Notwegerecht greift, wenn ein Grundstück keine direkte Verbindung zu öffentlichen Wegen hat. In einem solchen Fall muss der Eigentümer des dienenden Grundstücks dem Nachbarn erlauben, das Grundstück zu durchqueren, bis eine andere Zugangsmöglichkeit geschaffen wird. Der Eigentümer des dienenden Grundstücks ist verpflichtet, dem Nachbarn einen ungehinderten Zugang zu gewähren und darf keine Hindernisse auf dem Weg platzieren.
Wann ist eine Grunddienstbarkeit wirksam?
Wenn Sie erwägen, in Ingelheim, Mainz oder Bingen ein Haus zu kaufen und feststellen, dass sie mit einer Grunddienstbarkeit belastet ist, ist es wichtig, im Voraus zu prüfen, ob diese tatsächlich gültig ist. Eine Grunddienstbarkeit kann nur ausgeübt werden, wenn sie im Grundbuch des dienenden Grundstücks eingetragen ist. Achten Sie auf diesen Aspekt, wenn Sie ein Haus verkaufen! Es ist auch möglich, dass sie zusätzlich im Grundbuch des herrschenden Grundstücks vermerkt ist. Die Eigentümer des dienenden und des herrschenden Grundstücks müssen sich natürlich über die entsprechenden Rechte und Belastungen einigen, was in der Regel notariell beglaubigt wird.
Bitte beachten Sie: Wenn beispielsweise das Wegerecht nicht im Grundbuch, sondern nur in einem privatrechtlichen Vertrag festgehalten ist, ist es für Sie als Käufer nicht mehr gültig. Diese Vereinbarung wird beim Kauf nicht automatisch auf den neuen Eigentümer übertragen. Wenn der Nachbar also weiterhin sein Wegerecht geltend machen möchte, muss er mit dem neuen Eigentümer eine neue Regelung treffen.
Der Unterschied zwischen der Grunddienstbarkeit und dem Nießbrauch
Wenn Sie ein Haus oder eine Wohnung verkaufen, kommt häufig es zu Verwechslungen zwischen der Grunddienstbarkeit und dem Nießbrauch. Beim Nießbrauch erhält eine Person jedoch umfangreichere Rechte an einem eigenen Grundstück im Vergleich zur Grunddienstbarkeit. Ein Beispiel dafür ist das lebenslange Recht einer Person, ein Haus zu bewohnen oder zu vermieten und die damit verbundenen Erträge zu nutzen. Darüber hinaus ist der Nießbrauch im Gegensatz zur Grunddienstbarkeit an eine spezifische Person gebunden und kann nicht übertragen werden.
Wie kann die Grunddienstbarkeit beendet werden?
Wenn Sie ein Haus oder eine Wohnung kaufen und bereits eine Grunddienstbarkeit im Grundbuch eingetragen ist, können Sie diese im Regelfall nur beenden, wenn der Eigentümer des herrschenden Grundstücks zustimmt. Es gibt Ausnahmen, bei denen keine Zustimmung erforderlich ist:
– Eintritt einer auflösenden Bedingung: Wenn die Grunddienstbarkeit beispielsweise zeitlich begrenzt ist, endet sie automatisch, sobald die festgelegte Bedingung erfüllt ist.
– Wegfall der Vorteile für das herrschende Grundstück: Wenn die Vorteile, die das herrschende Grundstück aus der Grunddienstbarkeit zieht, wegfallen und auch in absehbarer Zukunft nicht mehr eintreten können, kann die Grunddienstbarkeit beendet werden.
Um einen reibungslosen Ablauf Ihres Hausverkaufes sicherzustellen, kümmern wir uns natürlich um die komplette Abwicklung und stehen Ihnen bei Fragen gerne jederzeit zur Verfügung.
Rufen Sie uns für ein unverbindliches Beratungsgespräch gerne an unter 06132 – 714 93 83.