Das Sondernutzungsrecht entstammt dem Wohnungseigentumsgesetz. Durch das Sondernutzungsrecht wird einer Person das alleinige Nutzungsrecht einer Fläche eingeräumt. So kann die Nutzung von Gemeinschaftsflächen auf einen einzelnen Mieter oder Eigentümer übertragen werden. Jedoch dürfen keine baulichen Veränderungen an der Fläche vorgenommen werden.
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Das Sondernutzungsrecht wird in der Regel direkt in der Teilungserklärung begründet und mit deren Erstellung festgelegt. Allerdings ist es grundsätzlich auch möglich, sich nachträglich ein Sondernutzungsrecht zu sichern. Hierfür muss jedoch die Zustimmung aller Wohnungseigentümer eingeholt und eine notarielle Beurkundung erstellt werden.
Ein Sondernutzungsrecht kann große Auswirkungen auf den Wert einer Immobilie haben. Eine alleinige Nutzung des Gartens oder eines Garagenstellplatzes steigert den Wert einer Immobilie erheblich.
Für welche Flächen kann ein Sondernutzungsrecht gewährt werden?
Grundsätzlich kann ein Sondernutzungsrecht auf alle Flächen angewendet werden, die von den Bewohnern als gemeinschaftliches Eigentum genutzt werden. Dazu gehören beispielsweise:
– Gartenflächen
– Dachböden
– Terrassen
– Kellerabteile
– Park- und Garagenplätze
In der Regel wird das Sondernutzungsrecht dem Eigentümer oder Mieter einer spezifischen Eigentumswohnung in der Immobilie zugewiesen. Dadurch erhält diese Person das exklusive Nutzungsrecht für die betreffende Fläche. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass die Fläche weiterhin Gemeinschaftseigentum bleibt, selbst nachdem das Sondernutzungsrecht gewährt wurde. Daher dürfen im Gegensatz zum Sondereigentum keine baulichen Veränderungen an der Fläche vorgenommen werden. Oftmals wird das Vorhandensein eines Sondernutzungsrechtes bei der Kaufpreisfindung berücksichtigt. Nehmen Sie hierzu gern mit uns Kontakt auf, um bei dem Hauskauf keinen zu hohen Preis bezahlen.
Sind Sie als Eigentümer für die Instandhaltung der Sondernutzungsfläche verantwortlich?
Wenn Sie ein Haus oder eine Wohnung kaufen, sind Sie nicht automatisch für die Instandhaltung der Sondernutzungsflächen verantwortlich. Die Verantwortung für die Instandhaltung, Verkehrssicherung sowie die Schnee- und Streupflicht liegt grundsätzlich bei der Wohnungseigentümergemeinschaft. Da Sondernutzungsflächen jedoch weiterhin zum Gemeinschaftseigentum gehören, ist der Inhaber des Sondernutzungsrechts nicht automatisch für die Instandhaltung und Reparatur der Fläche verantwortlich.
In der Praxis hat es sich jedoch als sinnvoll erwiesen, dass die Kosten für die Instandhaltung, Reinigung oder Reparatur der Sondernutzungsfläche vom Inhaber des Sondernutzungsrechts getragen werden. Oftmals wird dem Inhaber des Sondernutzungsrechts durch vertragliche Vereinbarungen die Verpflichtung zur Instandhaltung und Verkehrssicherung auferlegt. In einigen Fällen kann der Nutzer auch für Reparaturen verantwortlich gemacht werden.
Kann ein Sondernutzungsrecht übertragen oder entzogen werden?
Ein Sondernutzungsrecht kann innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft übertragen werden. Die Zustimmung aller Eigentümer ist jedoch nicht erforderlich, wenn das Sondernutzungsrecht an einen Mitbesitzer übertragen wird. Die Übertragung eines Sondernutzungsrechts wird im Grundbuch eingetragen und erfordert die Beteiligung eines Notars.
Bevor Sie eine Wohnung verkaufen, dürfen Sie als Eigentümer einer Sondernutzungsfläche diese Fläche ohne vorherige Zustimmung der Eigentümergemeinschaft vermieten. Ein Verkauf des Sondernutzungsrechts ist nur möglich, wenn alle Eigentümer zustimmen.
Der Entzug einer Sondernutzungsfläche gegen den Willen des Berechtigten kann nur durch eine Anpassung der Gemeinschaftsordnung erreicht werden. Solche Änderungen erfordern jedoch schwerwiegende Gründe, die ein Beibehalten der bestehenden Regelungen für die Gemeinschaft unzumutbar machen.
Um einen reibungslosen Ablauf Ihres Immobilienverkaufs sicherzustellen, kümmern wir uns natürlich um die komplette Abwicklung und stehen Ihnen bei Fragen gerne jederzeit zur Verfügung.
Rufen Sie uns für ein unverbindliches Beratungsgespräch gerne an unter 06132 – 714 93 83.