Der Zugewinnausgleich tritt in Kraft, wenn bei einer Eheschließung kein notariell beglaubigter Ehevertrag existiert, und er gilt auch für Paare, die eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingegangen sind. Wenn es zur Scheidung kommt, kann der Zugewinnausgleich beantragt werden, um die faire und transparente Verteilung von Vermögenswerten sicherzustellen. Insbesondere bei Immobilienbesitz spielt der Zugewinnausgleich oft eine entscheidende Rolle.
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Was ist Zugewinnausgleich konkret?
Der Zugewinnausgleich ist ein Verfahren, das nach dem Ende einer Ehe angewendet werden kann, um eine finanzielle Ausgleichszahlung festzulegen. Diese Ausgleichszahlung basiert auf dem Vermögenszuwachs, der während der Ehezeit erzielt wurde. Dabei handelt es sich um den „Zugewinn“, welcher durch die Differenz zwischen dem Vermögen zu Beginn und zum Ende der Ehe berechnet wird. Nach der Scheidung erfolgt die Ermittlung des Zugewinns für beide Ehepartner. Insofern der Zugewinn eines Partners höher ist als der des anderen, muss der Partner mit dem höheren Zugewinn die Hälfte des Unterschieds ausgleichen. Beispielhaft ist der Zugewinn bei der Frau um 10.000 Euro und bei dem Mann um 12.000 Euro gestiegen. Die Hälfte der Differenz, in diesem konstruierten Beispiel 1.000 Euro, muss von dem Mann an die Frau gezahlt werden. Bei der Berechnung des Zugewinns werden unter anderem folgende Güter, beziehungsweise Werte berücksichtigt:
– Steigerung von Bankguthaben
– Erhöhung des Depotwertes
– Steigerung des Verkehrswertes von Immobilien
– Erwerb einer oder mehrerer Immobilien
– Gründung eines Unternehmens
Wie kann der Ausgleich der Zugewinne beantragt werden?
Der Zugewinnausgleich erfolgt nicht automatisch, sondern er muss aktiv beantragt werden. Der Ehepartner, der Anspruch auf eine Ausgleichszahlung hat, muss diesen Antrag beim Familiengericht einreichen. Es besteht jedoch auch die Option, den Zugewinnausgleich außerhalb des Gerichts zu regeln, was dazu führen kann, dass Gerichtskosten vermieden werden.
Warum sind Anfangs- und Endvermögen entscheidend für den Zugewinnausgleich?
Die Berechnung des Zugewinnausgleichs erfordert die Berücksichtigung von zwei zentralen Stichtagen. Der erste Stichtag ist der Tag der Eheschließung. Bei diesem Tag handelt es sich in der späteren Betrachtung um den Zeitpunkt für das Anfangsvermögen.
Der zweite Zeitpunkt ist der Tag der offiziellen Scheidung. Diese Fixierung ist in Paragraf 1384 im Bürgerlichen Gesetzbuch konkret festgelegt. Dieser Zeitpunkt wird exakt bestimmt, indem der Tag des Eingangs des Scheidungsantrags beim anderen Ehegatten herangezogen wird.
Das Anfangsvermögen errechnet sich aus den Vermögenswerten beider Ehepartner zum Tag der Eheschließung unter Berücksichtigung von Bankkonto, Immobilienwerten, Aktienvermögen und anderen Wertpapieren. Ebenfalls zu dem Anfangsvermögen werden etwaige Schenkungen oder Erbschaften während der Ehe berechnet. Hierbei handelt es sich nicht um Zugewinne. Ein negatives Anfangsvermögen bei vorhandenen Schulden ist ebenfalls möglich und wird bei der Berechnung vollständig angesetzt.
Bei dem Endvermögen werden die Vermögenswerte zum Stichtag der Scheidung addiert. Dazu zählen beispielsweise auch Lebensversicherungen, Lottogewinne und insbesondere das Vermögen, welches während der Ehe erworben wurde.
Welche Besonderheiten gibt es beim Zugewinnausgleich im Zusammenhang mit Immobilien zu beachten?
Beim Zugewinnausgleich in Bezug auf Immobilien gibt es wichtige Aspekte zu beachten. Wenn ein Ehepaar während seiner Ehe ein Haus erwirbt, wird der Wert dieser Immobilie zum Zugewinn gerechnet. Wenn es einen Alleineigentümer unter den Ehepartnern gibt, bleibt dieser Alleineigentümer der Immobilie, und ihr Wert wird sowohl dem Anfangs- als auch dem Endvermögen hinzugefügt. In diesem Fall hat der andere Ehegatte kein Anrecht auf einen Grundbucheintrag, was die übliche Regel in einer Zugewinngemeinschaft ist. Kommt es während der Ehe zu einer Steigerung des Verkehrswertes der Immobilie, wird nur dieser Wert dem Zugewinn hinzugefügt. Ein etwaiger Gewinn durch den Verkauf der Immobilie während der Ehe zählt zum Zugewinn.
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