Viele Menschen wünschen sich, auch im hohen Alter selbstständig in ihrem eigenen Zuhause leben zu können. Dabei wird der Begriff „Barrierefreiheit“ immer wichtiger. Doch was bedeutet „barrierefrei“ konkret und welche Anforderungen müssen Haus und Wohnung erfüllen, um als barrierefrei zu gelten? Für diese Fragen gibt es genaue gesetzliche Vorgaben.
Immer up to date –
mit der Hochdrei Info Post!
Melden Sie sich jetzt für unsere Info Post an und verpassen Sie keine Neuigkeiten rund um das Thema Immobilien in Rheinhessen.
Was bedeutet Barrierefreiheit?
Besonders im höheren Alter oder bei gesundheitlichen Einschränkungen wie Seh-, Geh- oder Gleichgewichtsstörungen wird das Thema Barrierefreiheit relevant. Ein barrierefreies Wohnumfeld bedeutet, dass Eingänge und höhere Etagen für Rollstuhl oder Rollator zugänglich sind, Flure und Räume breit genug sind, um mit diesen Hilfsmitteln zu manövrieren, und Stolperfallen vermieden werden. Fenstergriffe und Steckdosen sollten leicht erreichbar sein.
Laut dem Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) ist Barrierefreiheit folgendermaßen definiert:
„Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind. Hierbei ist die Nutzung behinderungsbedingt notwendiger Hilfsmittel zulässig.“
Gesetzliche Vorgaben und DIN-Normen
Dieser Gesetzestext spezifiziert jedoch nicht die genauen architektonischen Merkmale, die eine Wohnung barrierefrei machen. Diese Details werden durch DIN-Normen festgelegt. Immobilienmakler verwenden häufig Begriffe wie „behindertengerecht“, „barrierearm“, „altengerecht“ oder „seniorengerecht“. Diese Begriffe sollen andeuten, dass die Wohnsituation an die Bedürfnisse von Menschen mit eingeschränkter Bewegungsfreiheit angepasst ist. Allerdings sind nur „rollstuhlgerecht“ und „barrierefrei“ gesetzlich definiert.
DIN-Normen für Barrierefreiheit
Die DIN 18040 ist die zentrale Norm für barrierefreies Bauen und Wohnen. Sie legt fest, welche baulichen Anforderungen erfüllt sein müssen. Die DIN 18040-1 bezieht sich auf öffentliche Gebäude, während die DIN 18040-2 die barrierefreie Gestaltung von Wohngebäuden regelt. Hierbei wird zwischen öffentlich zugänglichen Bereichen von Wohnhäusern und den eigentlichen Wohnungen unterschieden, für die unterschiedliche Anforderungen gelten.
Barrierefrei ist nicht gleich rollstuhlgerecht
Ein barrierefreies Wohngebäude muss im öffentlichen Bereich für Rollstuhlfahrer zugänglich sein, sodass es als „rollstuhlgerecht“ bezeichnet werden kann. Dies betrifft Flure, Garagen, Zufahrtswege und den Bereich bis zur Wohnungstür. Im privaten Wohnbereich wird zwischen zwei Standards unterschieden: dem uneingeschränkt rollstuhlgerechten und dem klassischen barrierefreien Wohnobjekt.
Eine als barrierefrei deklarierte Wohnung ist nicht automatisch rollstuhlgerecht. Während eine barrierefreie Wohnung eine Türbreite von mindestens 80 Zentimetern haben muss, sind es bei einer rollstuhlgerechten Wohnung 90 Zentimeter. Die Bewegungsflächen in barrierefreien Wohnungen müssen mindestens 120 x 120 Zentimeter groß sein, bei rollstuhlgerechten Unterkünften sind es 150 x 150 Zentimeter.
Unterschiedliche Begriffe und ihre Bedeutung
Diese verschiedenen Begriffe geben einen Überblick über die verschiedenen Anforderungen an eine barrierefreie oder rollstuhlgerechte Wohnung. Wohnungssuchende sollten jedoch beachten, dass Begriffe wie „altengerecht“ oder „seniorengerecht“ keiner gesetzlichen Definition unterliegen. Oft handelt es sich dabei um einfache Wohnobjekte, die lediglich in der Nähe von seniorenfreundlicher Infrastruktur wie Apotheken liegen. Wer sicherstellen möchte, dass eine Wohnung wirklich barrierefrei ist, sollte die Unterstützung eines Immobilienmaklers in Anspruch nehmen. Immobilienmakler sind Experten auf dem Immobilienmarkt und können sicherstellen, dass eine als barrierefrei eingestufte Immobilie alle notwendigen Anforderungen erfüllt.
Genau auf die Bezeichnungen achten
Trotz der fehlenden gesetzlichen Definitionen sind Begriffe wie „schwellenarm“, „barrierereduziert“ oder „barrierearm“ weiterhin gebräuchlich. Diese ungenauen Begriffe können dazu führen, dass Wohnungen als „schwellenarm“ oder „barrierereduziert“ angeboten werden, obwohl sie nur wenige Merkmale einer barrierefreien Wohnung aufweisen. Beispielsweise können eine bodengleiche Dusche oder niedrige Schwellen die einzigen Anpassungen sein. Daher ist es wichtig, bei einer Besichtigung genau hinzuschauen und gegebenenfalls einen Experten hinzuzuziehen. Wenn eine Immobilie alle wesentlichen Anforderungen an Mobilität, barrierefreie Eingänge sowie barrierefreie Bäder und Küchen erfüllt, steht einem baldigen Einzug nichts mehr im Wege.
Fazit
Barrierefreiheit ermöglicht es Menschen, auch im Alter oder bei Einschränkungen selbstständig in ihrem Zuhause zu leben. Klare gesetzliche Definitionen und Normen stellen sicher, dass Immobilien entsprechend ausgestattet sind. Beim Kauf oder der Anmietung einer Immobilie ist es wichtig, auf die Einhaltung dieser Standards zu achten, um eine bestmögliche Lebensqualität zu gewährleisten.
Rufen Sie uns für ein unverbindliches Beratungsgespräch gerne an unter 06132 – 714 93 83.